Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Frage, ob Brandschutzbestimmungen eingehalten werden, stehen grundsätzlich nicht zur Disposition einer Eigentümerversammlung.
Der Brandschutz ist in den Landesbauordnungen geregelt. Diese sehen vor, dass in jedem Gebäude ein Rettungsweg in einer festgelegten Entfernung von jeder Nutzungseinheit ins Freie führen muss, bei größeren Gebäuden ist ferner ein zweiter Rettungsweg notwendig. Dieser darf auf keinen Fall verstellt werden, schon gar nicht mit brennbaren Materialien.
Der Brandschutz stellt keine Gebrauchsregelung dar, die durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden könnte (§ 15 WEG
). Die Pflicht der Eigentümer, Brandschutz nicht zu beeinträchtigen, ergibt sich vielmehr aus § 14 WEG
.
Grundsätzlich ist der WEG-Verwalter verantwortlich, effektiven Brandschutz zu gewährleisten. Gelegentlich scheuen Hausverwalter im WEG unpopuläre Maßnahmen und versuchen daher die Eigentümerversammlung einzuschalten.
Hier ist aber die Entscheidung der Eigentümerversammlung unerheblich, da diese sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen darf.
Ich empfehle daher, erneut an den Verwalter heranzutreten und diesen aufzufordern, effektiven Brandschutz zu gewährleisten. Sollte er dies ablehnen, sollten Sie - unter Umständen im Wege des Eilschutzes - gerichtliche Schritte gegen den Verwalter und die Eigentümer beschreiten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen im Sinne einer ersten Orientierung weitergeholfen.
Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion und auch im Rahmen einer Mandatserteilung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo, sorry, ich hatte nicht eher Gelegenheit, hier wieder reinzuschauen.
Danke erstmal für die sehr brauchbare Antwort.
Ich habe mich oben etwas verkehrt ausgedrückt, es geht mir - auch - um den Beschluss ansich, ohne jetzt den Brandschutz zu sehen.
Zitat:
Es wurde nun folgender Beschluss gefasst: Entfernen der Gegenstände und Teppiche 2 x ja (wir und ein weiterer Eigentümer), 2 x nein (die Betroffenen Eigentümer) und eine Enthaltung (dieser Nachbar wohnt im Anbau mit eigenem Eingang). Bei umgekehrter Beschlussfassung (dürfen die Sachen aufgestellt bzw. hingelegt werden) hätte er sich wohl auch enthalten. Dann hätten die Sachen nicht hingestellt werden dürfen. (Sie stehen ohne jede Beschlussfassung dort, einiges allerdings schon länger). Kann man da jetzt nichts mehr machen?
-------------------
Die Sachen wurden ja einfach hingestellt. Wenn ein Antrag gestellt worden wäre, dann wäre der Beschluss nicht zustandegekommen.
Wenn man dreist ist, wie in diesem Fall, braucht man die Sachen, ob brennbar oder nicht, jetzt nicht mehr entfernen?
--------------------------------------------------------------------------------
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Nachfrage richtig verstehe: Aber grundsätzlich gilt, dass Gesetze und Verordnungen befolgt werden müssen - da kann eine Eigentümerversammlung beschließen was sie möchte. Um ein krasses Beispiel zu bringen: die Eigentümerversammlung dürfte auch nicht beschließen, die Haustür zu zu mauern.
Die Sachen müssen also entfernt werden, wenn sie dem Brandschutz zu wider laufen.
Ansonsten haben Sie wohl recht, hätte der Eigentümer einen Antrag gestellt, seine Sachen ins Treppenhaus zu stellen und wäre dieser nicht angenommen worden, sähe die Sache anders aus. In der "Grauzone" der zulässigen Nutzung des Gemeineigentums, kann durchaus getrickst werden. Dies gilt - um es noch einmal zu betonen - jedoch nicht beim Brandschutz.
Ich hoffe, Ich habe Ihre Fragen richtig verstanden und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Stephan Rübben