Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für eine arglistige Täuschung müsste ein Vorsatzelement vorliegen, d.h. der Verkäufer müsste wissen und wollen, dass sein Verhalten zu einem Irrtum bei führen werde. Dies wäre schwer hier zu beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen