Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Ist die Klausel rechtlich binden und haltbar?
In der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene Rückzahlungsklauseln einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, soweit sie in unzulässiger Weise die Berufsfreiheit behindern (BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06). Die Dauer der zulässigen Bindung hängt von der Höhe der zulässigen Sonderzahlung ab. Werden einzuhaltende Grenzwerte überschritten, ist anzunehmen, dass die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit behindert. Folge ist, dass die Rückzahlungsvereinbarung gegen § 307 BGB verstößt und nichtig ist. Bereits eine zwölfmonatige Bindungsfrist einer Bonifikation kann den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, wenn sie dessen Freiheit zu kündigen, in einem Ausmaß einschränkt, der durch den mit der Bonifikation verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine Bonifikation soll einerseits einen auf die Vergangenheit entlohnenden Charakter haben, andererseits einen Anreiz zur weiteren Unternehmenstreue bieten. Muss der Vertragspartner bis zur Auszahlung der nächsten Bonifikation des Folgejahres auf die ordentliche Kündigung verzichten um die Bonifikation behalten zu dürfen, ist dies durch die Doppelfunktion der Bonifikation (Belohnung geleisteter Dienste und zukünftige Unternehmenstreue) nicht mehr gerechtfertigt. Die Belohnungsfunktion tritt vollständig hinter die Treuefunktion zurück (OLG Naumburg 12.02.2010).
Unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung ist eine Bindefrist von zwei Jahren meiner Einschätzung nach unverhältnismäßig und würde einer AGB-Kontrolle nicht standhalten, da diese Klausel Sie unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
2. Rückerstattung der Sozialversicherung und Lohnsteuer?
In § 26 SGB IV ist die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, soweit diese ohne ein zugrunde liegendes tatsächliches Pflicht- Versicherungsverhältnis geleistet wurden. Der Anspruch auf Erstattung verjährt nach neuer Regelung in § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Mit einer Rückerstattung der Lohnsteuer kann rechnen, wer das ganze Jahr über einen zu hohen Abzug von seinem Bruttoeinkommen geleistet hat.
3. Welche Änderungen in der Vereinbarung wären von Vorteil und sollten mit dem AG besprochen und gegebenenfalls geändert werden?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass innerhalb dieser kurzen Bearbeitungszeit keine tragfähige Klausel erarbeitet werden kann. Allerdings ist auf den ersten Blick zu raten, die Bindefrist auf unter ein Jahr zu verkürzen.