Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben völlig recht, dass Sie ansonsten das Problem haben, praktisch Ihren Ansprüchen hinterher zu rennen und diese notfalls sogar gegenüber der Gegenseite gerichtlich einzuklagen.
Sie können daher eine Aufrechnung schriftlich erklären sowie das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten, wobei man allenfalls darüber streiten könnte, ob nicht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung besteht, was nicht auf einem Mangel beruht, sondern ein vertragswidriges, schädigendes Verhalten sonstiger Art darstellt.
Letzten Endes kommt es aber wegen der Aufrechnungsmöglichkeit nicht darauf an.
Sie sollten aber die Aufrechnung erst dann erklären, wenn Sie wissen, welcher Schaden ihm dadurch entstanden ist. Vorher können Sie aber trotzdem das Geld meines Erachtens nach zurückhalten und auch solange die Abnahme verweigern, bis der Schaden behoben wurde, von wem auch immer (s. u.).
Rechtlich gesehen können Sie das Unternehmen nicht auffordern, einen Experten hinzuzuziehen, der den Schaden begutachtet und einen Sanierungsvorschlag macht, denn das müssen Sie schon selbst tun, weil das Gesetz dieses nicht derart vorsieht.
Es wäre aber auch für die Gegenseite ein probates Mittel, hier schnell die Sache zu erledigen, wobei Sie jedoch einen Anspruch darauf haben, dass der Schaden - wie auch immer zu 100 % - beseitigt wird, ob von dem Unternehmen selbst oder von Dritten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt