Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Nach dem Ordnungswidrigkeitenggesetz (OWiG) verjähren Ordnungswidrigkeiten mitmaximal 1.000 € im Höchstmaß in sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 OWiG
), wenn nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.
Bei § 118 OWiG
beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 1.000 € (§ 17 Abs. 1 OWiG
).
§ 24 Abs. 3 StVG
ist ein solches Gesetz und sieht eine dreimonatige Verjährungsfrist für bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten vor.
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit haben Sie nicht begangen.
> Es gilt eine sechsmonatige Verjährungsfrist.
(Aus der Ferne bin ich der Auffassung, dass sogar der Straftatbestand des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB
in Betracht kommt, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre: "wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung [...] dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er [diese] [...] verändert [...]".)
2.
> Beide Fälle müssen nicht gleich behandelt werden.
Der Wiederholungsfall hat die Buße ohne Gebühren und Auslagen von 100 auf 200 € verdoppelt. Das ist möglich.
Die "Straf"Spanne beträgt 5 bis 1.000 € pro Fall.
Auch 200 € liegen in diesem Bereich.
Beim ersten mal hätte ja auch Fahrlässigkeit unterstellt werden können (und damit die halbe Buße), beim zweiten Mal Vorsatz (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG
).
§ 17 Abs. 3 S. 1 OWiG
: "Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft."
Der Wiederholungstäter wird härter "bestraft".
3.
Sie sollten Einspruch einlegen und einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Akteneinsicht beauftragen (, wenn Sie die Taten nicht bereits in den Anhörungsbögen zugegeben haben).
Mit der Kenntnis des Kennzeichens stehen Sie nicht automatische als Betroffener fest.
Aber das geht über Ihre Anfrage hinaus.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt