Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Vermieter kann die Aufnahme von D grundsätzlich verweigern, weil er mit D keinen Mietvertrag geschlossen hat. Dementsprechend hat D grundsätzlich kein Recht, in der Wohnung zu wohnen.
Wenn die Beziehung B - D sowie die gemeinsame Haushaltsführung auf Dauer angelegt ist, muß C jedoch der Aufnahme zustimmen, sofern die Wohnung dies platzmäßig zuläßt. Den Anspruch auf Einwilligung hat jedoch nicht D, sondern B.
In den meisten Mietverträgen ist eine solche Einwilligung des Vermieters standartmäßig enthalten. Vielleicht könnten Sie kurz erläutern, ob eine diesbezügliche Klausel enthalten ist?
A hat aber auf jeden Fall die Pflicht, die Aufnahme von D dem C zur Kenntnis zu bringen und die Einwilligung einzuholen, selbst wenn dies nur Formsache ist.
Eine Aufnahme in den Mietvertrag kann D nicht verlangen, jedoch wird der Vermieter da eher wenig Probleme machen, da er dann einen Mietzinsschuldner mehr hat.
Bitte benutzen Sie Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber