Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Das Ausfüllen der Rezepte mit Stempel und Unterschrift erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Da nach Ihrer Schilderung kein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.
Sollte das Rezept über die Krankenkasse abrechnet werden, wurde mit Einlösen des Rezepts der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB)zum Nachteil der Krankenkasse erfüllt. Der Strafrahmen beträgt hier ebenfalls bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Da Sie zu den Medikamenten, die über diese Rezepte bezogen wurden, keine Angaben gemacht haben, erlaube ich mir den allgemeinen Hinweis, dass für den Fall, dass in diesen Medikamenten Wirkstoffe enthalten sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, mit dem unberechtigten Besitz eines solchen Medikaments Sie sich weiterhin nach dem BtMG strafbar gemacht haben.
Der Strafrahmen beträgt auch hier bist zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Auch wenn Sie die Rezepte nur ausfüllen, aber nicht unterschreiben und stempeln, sind Sie je nach den Tatumständen Mittäter gem. § 25 StGB. Danach wird jeder als Täter bestraft, wenn mehrere gemeinschaftlich die Straftat begehen.
Zumindest können Sie gem. § 27 StGB wegen Beihilfe bestraft werden, da Sie vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet haben. In diesem Fall ist die Strafe allerdings zu mildern.
Wenn Sie nicht vorbestraft sind, kommt je nach Umfang und Folgen der Rezeptfälschungen eventuell noch eine Geldstrafe in Betracht, ansonsten dürfte eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies kann jedoch ohne Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse nicht sicher beurteilt werden.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, falls gegen Sie als Beschuldigte ermittelt werden sollte, sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zu äußern und einen Verteidiger zu beauftragen, da eine eventuelle Verurteilung in Ihrem Fall von vielen Details abhängt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin