Liebe Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte:
Ob Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, also das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben können hängt in Ihrem Fall im Wesentlichen von zwei Faktoren ab:
(1) ob Sie den Mangel bei Vertragsschluss kannten oder hätten kennen müssen (§ 442 BGB
), und
(2) ob ein wirksamer Ausschluss der Haftung der Verkäuferin auch für verborgene Mängel vorliegt (§ 444 BGB
).
Zu (1)
Nach Ihren Angaben kannten Sie den Mangel (Getriebeschaden) bei Vertragsschluss nicht. Allerdings könnte es sein, dass man Ihnen entgegenhalten könnte, dass Sie den Vertrag geschlossen haben, obwohl Sie die Geräusche bei der Probefahrt gehört haben. Im Juristendeutsch müsste eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen. Davon kann man aber normalerweise nur dann ausgehen, wenn der Mangel leicht erkennbar war, also sozusagen offensichtlich war. Eine Pflicht zur Nachprüfung trifft Sie als Käuferin nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die auf den Mangel hinweisen, oder Sie hinsichtlich des Fahrzeugs eine besondere Sachkunde besitzen. Ob Sie eine solche Prüfpflicht getroffen hat, lässt sich wohl nur anhand genauer Prüfung aller Umstände beurteilen.
Unabhängig davon haftet die Verkäuferin auch dann für den Getriebeschaden, obwohl Sie den Mangel hätten kennen müssen, wenn Sie diesen arglistig verschwiegen hat. Für das Vorliegen von Arglist reicht schlichtes Unterlassen aus. Auf das Bestehen einer Aufklärungspflicht kommt es nicht an, da Mängel stets offenbart werden müssen. Ein Verschweigen des Mangels liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vor, wenn er bagatellisiert wird, etwa indem bei einem Fahrzeug, das einen erheblichen Unfall erlitten hat, nur angegeben wird, es sei ein Blechschaden behoben worden (Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 438, Rz. 37; BGH WM 1987, 137
, 138 f).
In Ihrem Fall kann man also durchaus von Arglist auf Seiten der Verkäuferin ausgehen und man kann Ihnen nicht vorwerfen, Sie hätten den Getriebeschaden kennen müssen.
Wichtig ist für ein Gerichtsverfahren aber, dass Ihre Zeugin bestätigen kann, dass Sie die Verkäuferin auf die Geräusche aufmerksam gemacht haben und diese Ihnen versichert hat, dass es normale Geräusche seien.
Zu (2).
Im Raum steht hier auch noch ein Haftungsausschluss. Hier ist die genaue Wortwahl im Kaufvertrag sehr wichtig, d.h. um eine abschließende Bewertung abgeben zu können, müsste man den Kaufvertrag prüfen. Ein Haftungsausschluss kann für offene und verborgene Mängel vereinbart werden, die Formulierung ist dabei von grundlegender Bedeutung. So kann beispielsweise die Formulierung „wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung" einen Haftungsausschluss auch für verborgene Mängel darstellen (BGH NJW 1977, 1055
) die Klausel „wie besichtigt" dagegen nur für erkennbare Mängel aus (BGHZ 74, 204
, 210).
Auch ein Haftungsausschluss ist allerdings wieder zugunsten des Käufers nicht anzunehmen, wenn der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. Wie oben schon erwähnt, sprechen zunächst alle Gründe für eine Arglist auf Seiten der Verkäuferin.
Zusammengefasst heißt das: wenn Ihre Zeugin tatsächlich das arglistige Handeln der Verkäuferin bestätigen kann und die Verkäuferin keinen Gegenzeugen hat, der Ihre Sichtweise entkräftet, so haben Sie gute Chancen, einen Rechtsstreit zu gewinnen.
Vorsorglich würde es sich empfehlen, die Verkäuferin zur Mängelbeseitigung aufzufordern und ihr hierfür eine angemessene Frist zu setzen (Sie hatte Ihnen zwar schon am Telefon gesagt, dass Sie das nur über Anwälte klären möchte, aber ich gehe davon aus, dass Sie hierfür keine Zeugen haben). Wenn die Zeugin dann - wie zu erwarten ist - die Mängelbeseitigung verweigert oder gar nicht reagiert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (daneben könnten Sie unter Umständen auch noch Schadensersatz geltend machen).
Das Aufforderungsschreiben können Sie selbstverständlich auch selber verfassen, es besteht keine Pflicht für Sie, einen Anwalt damit zu befassen, wird aber - so wie ich Sie verstehe - bei der Verkäuferin mehr Eindruck hinterlassen. Sollte die Angelegenheit vor Gericht gehen, so werden Sie aufgrund des Streitwerts (6.000,00 EUR) aber einen Rechtsanwalt benötigen, da das Verfahren vor dem Landgericht verhandelt wird, wo Anwaltspflicht besteht. Sollten Sie den Prozess gewinnen, so zahlt die Verkäuferin auch Ihre Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten.
Sollten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Hilfe benötigen, können Sie mich selbstverständlich gerne über die Kontaktdaten in meinem Profil kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Einschätzung geben, die Ihnen als Orientierung dient.
Ich bedanke mich nochmals für Ihre Anfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus München
Tanja Stanossek, LL.M. (UCLA)
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 11.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
11.06.2014 | 21:29
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