Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Regelung zum Fund von verlorenen Sachen aus § 965 BGB
kommt hier nicht zur Anwendung. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei Dateien nicht um Sachen im Sinne von § 90 BGB
, da Dateien keine körperlichen Gegenstände sind. Anders ist dies wenn sich die Datei auf einem Datenträger (z.B. USB-Stick befand). Aber dies ist bei Ihnen ja nicht der Fall gewesen. Daher scheidet strafrechtlich auch eine Unterschlagung nach § 246 StGB
aus, da hierfür ebenfalls eine Sache Voraussetzung ist.
Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB
scheidet hier auch aus, da die Daten gegen Zugriff nicht besonders geschützt waren, wenn diese öffentlich zugänglich gewesen sind. Einzige mögliche strafbare Handlung könnte hier die Datenhehlerei nach § 202d StGB
sein. Dies setzt aber voraus, dass die Wallet zuvor (also nicht von Ihnen selbst) rechtswidrig beschafft worden ist. Man darf sich hier ja fragen, warum jemand einfach seine Wallet öffentlich zugänglich macht. Wenn der Anspruchsinhaber die Datei einfach vergessen hat, scheidet eine Strafbarkeit aus. Wenn die Wallet aber dem Inhaber (z.B. durch Hacking) entwendet wurde und dann veröffentlicht wurde und Sie diese dann herunterladen, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Allerdings müsste Ihnen selbst dann der Vorsatz nachgewiesen werden, also die Kenntnis, dass die Wallet illegal beschafft wurde. Daran dürfte es regelmäßig scheitern, sodass eine Strafverfolgung unwahrscheinlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Guten Tag Herr Dietrich,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Hier kurz noch einige Kommentare meinerseits:
"Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB
scheidet hier auch aus, da die Daten gegen Zugriff nicht besonders geschützt waren, wenn diese öffentlich zugänglich gewesen sind."
Die Datei war auf einer Filesharing-Börse zugänglich. Ich frage sicherheitshalber nochmal nach: Liegt ein Ausspähen von Daten auch nicht vor, wenn ich eine Entschlüsselung der Datei vornehme?
"Einzige mögliche strafbare Handlung könnte hier die Datenhehlerei nach § 202d StGB
sein. Dies setzt aber voraus, dass die Wallet zuvor (also nicht von Ihnen selbst) rechtswidrig beschafft worden ist. Man darf sich hier ja fragen, warum jemand einfach seine Wallet öffentlich zugänglich macht. Wenn der Anspruchsinhaber die Datei einfach vergessen hat, scheidet eine Strafbarkeit aus. Wenn die Wallet aber dem Inhaber (z.B. durch Hacking) entwendet wurde und dann veröffentlicht wurde und Sie diese dann herunterladen, kommt eine Strafbarkeit in Betracht."
Ich schätze, dass jemand vergessen hat, die Wallet zu besitzen. Oder der derzeitige Besitzer des hochladenden PCs hat keine Kenntnis über die Wallet, weil sie von einem (evtl. verstorbenen) Vorbesitzer stammt. Da fallen mir einige mögliche Szenarien ein. Die letzte Transaktion ist ja auch schon lange her, von daher gehe ich davon aus, dass sie brach liegt. Eine illegale Beschaffung kann wohl sicher ausgeschlossen werden.
Besten Gruß
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ein Ausspähen liegt dann nicht vor, wenn die Entschlüsselung für jedermann möglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn dies mit einem Programm möglich ist, dass jedermann frei zugänglich ist oder aber wenn das Passwort zur Entschlüsselung öffentlich zugänglich ist. In Ihrem Fall sehe ich daher keinen besonderen Schutz und somit keinen § 202a StGB
.
Wenn die Wallet nicht illegal beschafft wurde, scheidet auch die Datenhehlerei aus. Strafrechtlich liegt dann nichts gegen Sie vor. Zivilrechtlich kann der Anspruchsinhaber bzw. dessen Erbe aber einen Anspruch auf Rückübertragung geltend machen. Dafür muss er allerdings beweisen, dass er die Rechte an der Wallet hat. Aufgrund der Anonymität bei Kryptowährungen dürfte dies sehr schwierig werden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich