Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach § 28 WEG
hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Die daran anknüpfende jährliche Abrechnung hat der Verwalter an den Eigentümer zu senden, der am Tag der Beschlussfassung nach § 28 V WEG
über die Abrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Der entscheidende Zeitpunkt ist hierbei meist der Tag der ordentlichen Eigentümerversammlung.
Wenn Sie also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der Eigentumswohnung waren, hat auch keine Abrechnung an Sie zu ergehen, sondern nur noch an den neuen Eigentümer.
Früher war es zwar gängige Praxis, eine taggenaue Abrechnung von den Verwaltern einzufordern. Dem ist die Rechtsprechung jedoch entgegen getreten.
Es wird somit für jede Wohneinheit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des Jahres stattgefunden hat.
Dies sollte grundsätzlich in den geschlossenen Kaufverträgen berücksichtigt werden und eine Ausgleichszahlung vereinbart werden.
Die Möglichkeit, die Abrechnung gegenüber dem Verwalter einzufordern, haben Sie grundsätzlich auch nicht mehr. Diesbezüglich müssten Sie sich an die neuen Eigentümer wenden. Auch müsste bei Vorliegen einer Rückerstattung dann mit diesen vereinbart werden, wie eine Aufteilung hier vorzunehmen wäre.
Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass das Guthaben den neuen Eigentümern zusteht, da gegenüber Ihnen der Beschluss über die Abrechnung keinerlei Wirkung entfaltet.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 10.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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