Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Solange Christin als Ihre Tochter gilt, ist sie voll erbberechtigt. Sie können sie zwar durch Testament von der Erbfolge ausschließen, allerdings bleibt sie als Abkömmling pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wenn Sie eine komplette Enterbung möchten, müssen Sie die Vaterschaft anfechten. Hierfür gibt es 2 Verfahren:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Sowohl Vater als auch Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umständen des Berechtigten, die gegen die Vaterschaft sprechen. In ihrem Fall läuft diese Frist mithin ab Kenntnis des Ergebnisses des Vaterschaftstest. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein.
Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein heimlicher Vaterschaftstest zwar immer noch zulässig ist, aber nicht vor Gericht verwendet werden darf. Da nach Ihren Angaben der Vaterschaftstest mit Einverständnis von Christin gemacht wurde, also nicht heimlich, kann er auch verwertet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin