Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Das unberechtigte Einfügen eines Satzes, der zum Zeitpunkt Ihrer Unterschrift nicht Bestandteil der Vertragsurkunde war, ist eine Urkundenfälschung; § 267 StGB
in der Form des Verfälschens einer echten Urkunde.
Eine solche Handlung des Arbeitnehmers begründet idR eine außerordentliche, fristlose Kündigung gem. § 626 BGB
. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Beachten Sie bitte, dass Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Gründe der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zu beweisen haben.
2.
Die Minusstunden können Sie dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abziehen oder in Rechnung stellen.
Durch den Arbeitsvertrag haben Sie sich verpflichtet den Arbeitnehmer zu den vereinbarten Zeiten zu beschäftigen. Können Sie dem Arbeitnehmer keine Beschäftigung zuweisen, verliert er dadurch grundsätzlich nicht den Anspruch auf Lohnzahlung; § 615 BGB
. Auch zu einer Nachholung der nicht geleisteten Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet.
3.
Möglicherweise haben Sie jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer wegen der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Dazu muss Ihnen jedoch ein Schaden entstanden sein. Inwieweit dies zutrifft, kann von hier jedoch nicht beurteilt werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.05.2008
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00:22
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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