Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Begründung der Kündigung ist in der Probezeit tatsächlich nicht erforderlich, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird. Wenn man Ihnen allerdings "mit sofortiger Wirkung" kündigen möchte, bedarf es eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB
. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach Ihren Angaben nicht vor und kann m.E. nicht in einer schlechteren Leistung während der Einarbeitungszeit gesehen werden.
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach der gesetzlichen Regelung tatsächlich zwei Wochen. Kürze Kündigungsfristen können nur in Tarifverträgen vereinbart werden. Ob es einen solchen Tarifvertrag gibt, sollten Sie in Erfahrung bringen. Sehen Sie auch noch einmal in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort etwas Abweichendes vereinbart ist.
Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, sollten Sie sich beim Arbeitgeber melden und Ihre Arbeitskraft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anbieten. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitskraft nicht an, gerät er in Annahmeverzug und muss Ihnen den anfallenden Lohn auch ohne Arbeit bezahlen.
Zahlt der Arbeitgeber nicht freiwillig, können Sie den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist nach Fälligkeit beim Arbeitsgericht einklagen.
Wenn Sie sich gegen die Kündigung an sich wenden möchten, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Bitte beachten Sie dabei, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen muss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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es liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Donnerstags wurde ich mit den Worten begrüßt man dachte ich hätte aufgegeben und man schätze keine Mitarbeiter die mehr als die chefs wissen (habe alle relevanten juristischen Scheine und einen Abschluß in bwl.mein Problem war, was ich tun kann um herauszufinden ob das AV noch steht oder nicht. Eine Kündigung ist mir nicht zugegabnen und ich erhalte keine Antwortrn von den Herrschaften.Das war die eigentliche Frage.....
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ich hatte Sie so verstanden, dass dies Inhalt des "Zettels" gewesen sein soll.
Falls Ihnen mit dem Zettel ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde und Sie diesen Aufhebungsvertrag nicht angenommen haben, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Eine nur mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam.
Sollte der Arbeitgeber anderer Ansicht sein und Sie nicht beschäftigten, muss das Arbeitsgericht darüber entscheiden, ob einer ordnungsgemäße Beendigung erfolgt ist oder nicht. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie dem Arbeitgeber nachweisbar die Arbeitsleistung anbieten, damit dieser in Annahmeverzug gerät und nicht nachträglich behaupten kann, Sie wären Ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen. Die weiteren Korrespondenz mit dem Arbeitgeber sollte zu diesen Fragen daher möglichst schriftlich und mit nachweisbarem Zugang erfolgen.
Falls der "Zettel" doch als Kündigung auszulegen sein sollte, müssen Sie unbedingt die genannte Drei-Wochenfrist beachten, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen