Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie sind dem Kind und der Mutter aus der neuen Beziehung unterhaltspflichtig. Der Unterhalt der Kindesmutter aus § 1615 l BGB
ist aber gegenüber dem Kindesunterhalt nachrangig, dh. hier müssen Sie nur Unterhalt leisten, wenn nach Abzug des Kindesunterhalts noch etwas über dem Selbstbehalt von 1000 € netto übrig bleibt.
Die Kinder stehen gemeinsam auf einer Stufe, das nichteheliche steht also den ehelichen Kindern gleich. Auch wenn Sie nicht unerhablich zur Betreuung der Kinder beitragen, liegt doch der Schwerpunkt des Aufenthalts bei Ihrer Frau, so dass Sie allein für die ehelichen Kinder barunterhaltspflichtig sind.
Ihr Nettoeinkommen ist noch zu bereinigen um berufsbedingte Aufwendungen, also etwas Fahrkosten. Hierzu fehlen Angaben. Diese können, wenn nichts anderes herangezogen wird, pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens angenommen werden. Dieses wären bei gerundet 86 €. Es verbleiben dann 1637 €. Die Tilgung ist nicht abzugsfähig, weil es sich hier um Vermögensbildung handelt, die nicht zu Lasten der minderjährigen Kinder erfolgen darf. Abzugsfähig sind aber in jedem Fall die Zinsen. Die Nebenkosten sind keine Abzugsposition, allerdings können nach den Leitlinien des OLG Hamm, die für Sie gelten, von den Mieteinnahmen die Aufwendungen abgezogen werden, die zur Erhaltung des Objekts notwendig sind. Für meine grobe Berechnung habe ich die Mieteinnahmen um 1/3 reduziert, dies müsste man noch genau berechnen.
Es verbleiben nach Abzug der Zinsen und bei 300 € Mieteinnahmen 1832 €. Damit wären Sie eigentlich in Gruppe 2 der Tabelle einzugruppieren, da Sie aber 3 Kindern unterhaltspflichtig sind und die Tabelle von 2 Berechtigten ausgeht, rechtfertgit sich eine Herabgruppierung in Gruppe 1, also auf den Mindesunterhalt.
Für die Kinder aus der Ehe sind dann jeweils 272 € zu zahlen und künftig für das neue Kind 225 €. Zusammen sind das 769 €.
Es verbleiben dann 1063 €, so dass Ihr Selbstbehalt von 900 € gegenüber den Kindern gewahrt ist. Für die Mutter des neuen Kindes bleibt dann praktisch nichts übrig.
Man könnte noch darüber nachdenken, ob man die Tilgungsleistungen des Hauses anteilig berücksichtigt, weil Sie berechtigt sind 4 % Ihres Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge auszugeben. Allerdings muss man bei der Berechnung auch einen Wohnwertvorteil hinzurechnen, weil die Leitlinien das mietfreie Wohnen im eigenen Haus wie Einkommen berechnen. Sie bleiben daher im Ergebnis in Gruppe 1.
Ich rate aber dringend dazu, eine konkrete Berechnung durch einen Anwalt vornehmen zu lassen, bei der dann alle Zahlen vorliegen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen