Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Sie sind zur Zahlung der Provision nur dann verpflichtet, wenn die Bank nach Annahme des Auftrages und spätestens bei Beginn der Vertragsverhandlungen auf die Provision hingewiesen hat. Dies folgt aus §§ 10
II Nr. 2, 11 I Nr. 1 MaBV. Eine Provisionsvereinabrung kann auch mündlich oder aufgrund des tatsächlichen Handelns abgeschlossen werden, es ist keine Schriftform erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie eine Vereinbarung unterschreiben. Wenn Sie eine Vereinbarung vor der Beurkundung des Kaufvertrages unterschreiben, sind Sie in jedem Fall verpflichtet. Ansonsten müsste die Bank im Expose darauf hinweisen, spätenstens aber bei Beginn der Verhandlungen. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung bereits in der Anzeige oder im Aushang den Hinweis zu erteilen.
2. Nein, siehe oben. Das ergibt sich aus §§ 10
II Nr.2, 11
I Nr. 1 MaBV.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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