Bin ich bei Auszug generell verpflichtet, hier zu renovieren, da mir § 5 Absatz 2 als ungültig ersch
| 19.03.2007 15:35
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Karin Plewe
Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,
ein Auszug steht bevor, und das leidige Thema Renovierung.
Zuerst möchte ich Ihnen die Klauseln im MV mitteilen und danach meine Fragen stellen;
§ 5
Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf (unterstrichen im Vertrag) folgende Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen:
a) zweimaliges Streichen der Wände und Decken mit Dispersionsfarbe
b) Falls Tapeten zerstört, Tapezieren der Wände mit Rauhfasertapete und zweimaliges Streichen mit Dispersionsfarbe.
2. Bei Auszug (unterstrichen) hat der Mieter in jedem Fall und unabhängig seiner evtl. Reparatur- und Renovierungsverpflichtung auf seine Kosten folgende Schönheistreparaturen durchführen zu lassen:
a) Falls die Rauhfasertapete bschädigt ist, Tapezieren der Wände,
b) zweimaliges Streichen der Rauhfasertapete und der Decke mit Dispersionsfarbe.
c) Das Schampunieren der Teppichböden bezahlt der Mieter, sofern dies bei Auszug notwendig wird. Diese Kosten sind nicht mit der Abgeltung abgegolten.
Dann weiter bei § 6
3. Bei einem Auszug hat der Mieter die Mieträume sauber an den Vermieter zurückzugeben. Dies betrifft insbesondere auch Fenster, Heizkörper und Jalousien (Teppichböden siehe § 5 Ziffer 2 C)
§ 6
Auszug des Mieters
1. Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung vom Vermieter abnehmen zu lassen. Unterlässt der Mieter diese Verpflichtung, so erkennt er die vom Vermieter allein festgestellten Schäden an und verpflichtet sich, für diese in vollem Umfang aufzukommen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, mindestens 2 Tage vor dem Ende Mietverhältnisses (unterstrichen im Vertrag) die Wohnung für die Renovierung und Durchführung der Schönheitsreparaturen geräumt zur Verfügung zu stellen. Alle unnützen Aufwendungen des Vermieters in diesem Zusammenhang sind ihm vom Mieter zu erstatten.
3. Bei einem Auszug hat der Mieter die Mieträume sauber an den Vermieter zu übergeben. Dies betrifft insbesondere auch Fenster, Heizkörper und Jalousien (Teppichbiden siehe §5 Zffer 2c).
Nun meine Fragen,
bin ich generell verpflichtet, hier zu renovieren, da mir § 5 Absatz 2 als ungültig erscheint?
Die Wohnung insbesondere Kinderzimmer bedarf einer Renovierung, auch das Schlafzimmer. Insbesondere hier sind die Tapeten stark beschädigt, da wir in einem Winter extreme Feuchtigkeit und Schimmel hatten. Dies wurde dem Vermieter (Gesellschaft) mitgeteilt, als Antwort kam nur ein Merkzettel für richtiges Lüften. Im drauffolgenden Sommmer wurde das Dach neu gedeckt (Haus BJ. 1994) und ab hier hatten wir keine Probleme mehr mit feuchten Wänden. Stellungnahme kam aber nie seitens Hausverwaltung (Immobiliengesellschaft) Wie sieht es hier mit den Tapeten aus, können wir haftbar gemacht werden?
An einer stelle im Wohnzimmer hat mein kleiner Sohn (3 Jahre) ca. eine 10 qcm Fläche der Rauhfaser beschädigt. Muss diese erneuert werden, trotz (Annahme) ungültiger Renovierungsklauseln? Falls ja, dann nur Tapete erneuern, oder mit Streichen?
Falls wir nicht renovieren müssen, muss ich dies dem Vermieter mitteilen?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüssen