Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, weil Ihr Bildmaterial seitens eines Dritten ohne die erforderliche Zustimmung Ihrer Person für fremde eBay-Auktionen verwendet wurde.
Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG
. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG
von 50 Jahren.
Dem Urheber oder demjenigen, der ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Bilden hat, stehen im Falle einer Urheberrechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG
zu.
Der Urheber kann zunächst verlangen, dass der Verletzer sein rechtswidriges Handeln künftig unterlässt. Bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos kann der Urheber vom Verletzer verlangen, dass dieser die Fotos umgehend entfernt und unwiderruflich löscht. Darüber hinaus kann die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangt werden, in der sich der Verletzer bei zukünftigen Zuwiderhandlungen zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichten muss.
Der Urheber kann vom Verletzer zudem umfänglich Auskunft darüber verlangen, inwiefern sein Werk rechtswidrig benutzt wurde. Wurden beispielsweise Fotos in einer Auktion verwendet, dann muss der Verletzer dem Urheber auf Verlangen mitteilen, ob die Fotos auch in weiteren Auktionen benutzt wurden und wie lange die jeweilige Nutzungsdauer war.
Gemäß § 97 UrhG
hat der Urheber zuletzt einen Anspruch auf Schadensersatz.
Er kann den konkreten Schaden, alternativ den tatsächlich erlangten Verletzergewinn oder den im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelten Schaden geltend machen.
Im letzteren Falle wird ein Lizenzvertrag fingiert. Unterstellt es wäre für die Nutzung Ihres Werkes ein Lizenzvertrag geschlossen worden, so stellt die Lizenzgebühr den Schaden dar. Da es sich lediglich um eine Fiktion handelt, muss die genaue Schadenshöhe im Einzelfall ermittelt werden.
Eine Orientierungshilfe für die Berechnung eines Bildhonorars stellen die von der deutschen Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) aufgestellten Kriterien für die Bemessung der Höhe solcher Lizenzen dar. Bei der Beurteilung eines angemessenen Lizenzwertes kommt es insbesondere darauf an, wo und wie lange die Fotos verwendet wurden. Bildqualität und Größe sind ebenso entscheidend, wie die Abbildungen auf den Fotos und ob diese bei privaten oder gewerblichen Auktionen genutzt wurden.
Ein möglicher Schaden bei der widerrechtlichen Nutzung eines Bildes könnte sich aus einem Grundhonorar in Höhe von 150 € für jedes Bild zuzüglich eines Verletzeraufschlags zusammensetzen. Ein unterlassener Bildquellennachweis rechtfertigt nämlich regelmäßig einen Zuschlag von 100 % zu den entgangenen Lizenzkosten (vgl.: LG Hamburg v. 20.11.1987, Az.: 74 O 68/78; LG München I v. 23.4.1991, Az.: 210 O 247/89), so dass sich für einen Lizensschaden pro Bild folgende Berechnung ergeben könnte:
Grundhonorar: 150,00 EUR
Unterlassener Bildquellennachweis: 150,00 EUR (100 % Aufschlag)
Gesamtschaden (pro Bild): 300,00 EUR
Das AG Köln hat mit Urteil vom 30.04.2007 (Az. 142 C 553/06
) sogar einen Lizenzschaden pro Lichtbild in Höhe von 450,00 € zuerkannt.
Liegen mehrere Nutzungen vor, so kann sich das Honorar vervielfachen.
Schalten Sie für die Verfolgung der vorbenannten Ansprüche einen Rechtsanwalt ein, so sind auch die Aufwendungen für diesen ein ersatzfähiger Schaden.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung und würde mich über einen Anruf von Ihnen in meiner Kanzlei freuen, wenn Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedienen möchten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de
Diese Antwort ist vom 20.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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Danke für die ausführliche Beantwortung. Um eine Vertretung wird gebeten.
In einem Urteil des LG München Urteil vom 15.11.2006 - AZ.: 21 O 506/05 wurde sogar die Lizenzgebühr für ein Foto auf EUR 650,00 festgesetzt.
Ich denke aber eine Grundgebühr von 250 Euro pro Foto ist gerechtfertigt.
Bitte Lassen Sie mir alles weitere zukommen, damit die Bilder so schnell wie möglich aus den Netz entfernt werden.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
das Urteil des LG München vom 15.11.2006 - AZ.: 21 O 506/05
hatte eine unrechtmäßige Verwendung von Kartenausschnitten aus Stadtplänen zum Gegenstand. Hierbei waren sich die Parteien einig, dass sich die Lizenzgebühren im Bereich von 650.- € für eine unbegrenzte Nutzung bewegen.
Im Bereich von eBay-Auktionen bietet das Urteil des LG Düsseldorf vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
gute Anhaltspunkte für einen realisierbaren Schadensersatz, welcher vorliegend durch das Gericht auf 150 € pro Lichtbild bei einer üblichen Auktionsdauer von 5-10 Tagen festgesetzt wurde. Das Urteil geht dabei insbesondere auf die Berechnung angemessener Lizenzgebühren, sowie evtl. zu erhebender Verletzerzuschläge ein, weshalb ich dieses als sehr lesenswert empfehlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt