Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein solches Vorgehen ist möglich und zulässig, unter der Voraussetzung, dass Ihr Mitarbeiter weiterhin Inhaber der Urheberverwertungsrechte bleibt und darüber bestimmen darf, wem welche Nutzungsrechte an den fraglichen Bildern eingeräumt werden. Üblicherweise ist es mit Urheberrechten in Arbeitsverhältnisses ja so, dass die Nutzungsrechte komplett auf den Arbeitgeber übergehen, wenn der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit urheberrechtlich relevante Ergebnisse herstellt und der Arbeitgeber demzufolge alleine darüber entscheiden darf, wie er diese verwerten möchte. Der Urheber selber ist dann vom weiteren Nutzungs- und Verwertungsprozess abgeschnitten.
In Ihrem Fall könnte man eine Vereinbarung treffen, wonach dem Mitarbeiter weiterhin die urheberrechtlichen Bestimmungsrechte zustehen und er Ihnen an den fraglichen Bildern ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Somit hätte Ihr Mitarbeiter die Möglichkeit, gegen die unbefugte Nutzung der Bilder durch Dritte vorzugehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt