Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Die Abbildung markenrechtlich geschützter Kennzeichen (z.B. Mercedes Stern, Audi- Ringe) auf Fotografien zum Zwecke der Werbung kann grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung darstellen, so dass sich seitens der Rechteinhaber Ansprüche wegen Markenverletzung, u.a. Unterlassungsansprüche ergeben können (BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80
).
Zwar stellt es nach § 23 Nr. 3 MarkenG
ausnahmsweise keine Markenverletzung dar, wenn das geschützte Kennzeichen zu dem Zweck genannt wird, um im Ersatzteil- und Zubehörgeschäft einen Hinweis auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes zu geben, d.h. ein Auspuff für ein BMW Modell muss auch als passend für „BMW" bezeichnet werden dürfen, damit der Kunde die Verwendungsmöglichkeit erkennen kann.
Jedoch geht das Recht der Nennung von geschützten Kennzeichen nur soweit, wie es für den Hinweis auf die Zweckbestimmung erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung ist insoweit die Nennung der Wortmarke ausreichend, die Verwendung der Bildmarke dagegen, d.h. des Logos (Mercedes-Stern, Audi-Ringe, blau weißes BMW-Emblem), ist nicht mehr gestattet (BGH • Urteil vom 14. April 2011 • Az. I ZR 33/10
).
Nach dieser Rechtsprechung ist erforderlich, dass das Logo auf den Fotos nicht abgebildet sein.
2. Urheberrechtlich ist jedes Foto, unabhängig von seiner Qualität, geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5
, 72 UrhG
).
Die Verwendung des Fotos eines Dritten ohne dessen Einwilligung stellt stets eine Urheberrechtsverletzung dar.
Eine Quellenangabe o.ä. ist nicht ausreichend, da diese die Einwilligung nicht ersetzt.
Sie dürften daher nur Fotos nutzen, die selbst hergestellt haben oder solche, für die Sie die Rechte / Einwilligung zur Nutzung eingeholt hätten.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 19.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen