Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Leider wurde die -relativ neue- Entscheidung des Bundessozialgerichts noch nicht in Gänze veröffentlicht, so dass an dieser Stelle noch nicht geklärt werden kann, ob der darin entschiedene Sachverhalt mit Ihrem vergleichbar ist.
Unabhängig von dieser Entscheidung sollten Sie jedoch Ihren zuständigen Sachbearbeiter auf „E 303“ ansprechen.
Diese Regelung ermöglicht es Arbeitslosen, sich bis zur Dauer von drei Monaten zur Arbeitssuche u.a. in die Schweiz zu begeben.
Voraussetzungen hierfür sind
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
eine vierwöchige Wartefrist, d.h. Sie müssen der deutschen Agentur mindestens 28 Tage zur Verfügung gestanden haben
Stellung eines Antrags auf „Ausstellung einer Mitnahme Bescheinigung nach Vordruck E3030“
Erklärung, dass Sie sich zur Arbeitssuche in das gewünschte Land begeben wollen
umgehende Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung nach Ankunft
Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit können Sie hier
http://www.arbeitsagentur.de/nn_190930/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Internationales/Internationales-Nav.html
abrufen.
Aus meiner Sicht sollten Sie primär von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Falls Sie innerhalb der drei Monate kein Arbeitsverhältnis in der Schweiz finden, kann anhand der dann sicherlich im Volltext vorliegenden Entscheidung des BSG immer noch überprüft werden, ob eine rechtliche Auseinandersetzung Erfolg versprechend ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen