Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Glückwunsch zunächst zur Geburt Ihres Kindes. Danke für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Sie haben nach Angaben des Portals den empfohlenen Preis für Ihre Anfrage reduziert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich hieran orientiere.
Die Vorschrift, an der sich Ihre Frage vor allen Dingen messen lassen muss ist § 11 S. 2 FrUrlV NRW (Freistellungs- und Urlaubsverordnung). Dort heißt es: "Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden."
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist durch die Änderungsverordnung geschaffen worden, die man Ihnen gegenüber zitiert hat.
Sie sehen bereits an der Wortwahl des Verordnungsgebers, dass Grundsätzlich Elternzeit und Schulferien "kompatibel" sind. Sie sollen die unterrichtsfreie Zeit nur nicht "ohne sachgerechte Begründung" - also grundlos oder in der Absicht, sich eine längere unterrichtsfreie Zeit zu verschaffen - aussparen.
Ob Sie eine sachgerechte Begründung haben, wie sie der Verordnungsgeber vorgesehen hat, kann ich derzeit nicht abschätzen. Denn, anders als Sie selbst vermuten, die Lage der "Vätermonate" ist ja nicht allein durch die Geburt Ihres Kindes bestimmt, sondern vor allen Dingen auch durch die Wahl der Monate, wie Sie selbst sie treffen.
Würden Sie beispielsweise den 10. und 11. Lebensmonat Ihrer Tochter wählen, wären die Sommerferien über ganz weite Teile abgedeckt - dies wäre sicherlich im Sinne der Bezirksregierung.
Aus dem BEEG ergibt sich zunächst nichts anderes, denn dieses Gesetz ist auf Sie beide als Beamte nicht direkt anwendbar. Sie sind nicht "Arbeitnehmer/in" im Sinne des Gesetzes.
Es finden lediglich § 15 Abs. 1 bis 3
und § 16
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anwendung, soweit die FrUrlV NRW nichts anderes regelt (dies ergibt sich aus § 9 FrUrlV NRW).
Die spezielle Sommerferien-Vorgabe könnte also eine "andere Regelung" sein.
Dies mag für Sie auf den ersten Blick verwirrend gestaltet sein. Ich denke, die Lösung muss daher eine ganz pragmatische sein:
Würden Sie keine Begründung für Ihren Elternzeit-Antrag mitliefern, muss die Bezirksregierung mit Verweis auf die FrUrlV NRW den Antrag ablehnen.
Daher sollten Sie hier direkt vorbauen und eine konkrete Begründung angeben, warum eine vorherige Inanspruchnahme der Elternzeit ausgeschlossen ist. Sollte der Antrag dann ebenfalls abgelehnt werden, nutzen Sie bitte die Beratung eines Rechtsanwalts. Evtl. kann hierfür auch durch Gewerkschaften oder eine bestehende Versicherung Rechtsschutz gewährt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Für die bevorstehende Elternzeit wünsche ich Ihnen schon jetzt alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Habe ich das soweit richtig verstanden: Auf mich als Beamten finden (weite) Teile des BEEG keine Anwendung? Habe ich demnach keinen Anspruch darauf mit meiner Partnerin gemeinsam Elternzeit zu nehmen? Das Problem ist doch folgendes: Die BezReg MS verlangt, dass Anfang und Ende der Elternzeit jeweils terminlich so gewählt werden, dass solch ein zeitlicher Abstand von jeglichen Schulferien besteht, wie diese zeitlich lang sind. Konkret heißt das: Zwei Wochen vor und nach den Osterferien, Sechs Wochen vor und nach den Sommerferien usw. werden Beginn und Ende der Elternzeit nicht genehmigt. Das führt dazu, dass nur ein Zeitkorridor in 2014 verbleibt, in dem eine gemeinsame Elternzeit theoretisch möglich wäre: Irgendwann zwischen dem 22.01.14 und dem 30.03.14 müsste ich die zwei gemeinsamen Monate setzen. Dies bedeutet aber: Eine einwöchige Klassen fahrt müsste abgesagt werden, Abwesenheit beim Teil 1 der Abschlussprüfung meiner Klasse, Abwesenheit beim Elternsprechtag, Keine Möglichkeit meine Klasse im Praktikum zu betreuen usw. - ein denkbar schlechter Zeitkorridor. Das kann doch nicht im Ernst im Sinne der BezReg sein?!
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich finden weite Teile des BEEG keine Anwendung auf Sie (und Ihre Frau). Dies ergibt sich sowohl aus § 15 BEEG
, wonach nur Arbeitnehmer/innen vom Adressatenkreis der Elternzeit erfasst sind und umgekehrt aus der genannten Vorschrift der FrUrlV NRW. Der Verordnungsgeber hat auf die Vorschriften des BEEG Bezug genommen, diese aber an einer für Sie entscheidenden Stelle modifiziert.
So können auch Sie Bezug nehmen auf den Grundsatz der gleichzeitigen Elternzeit, aber eben mit der Einschränkung bezüglich der Ferien, wie sie die FrUrlV NRW vorsieht.
Die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise, dass jeweils die Zeit der Ferien selbst vor und nach den Ferien "tabu" wäre, entspricht meines Erachtens nicht der Verordnung. Im Gegenteil dürfte hier ein grundliegendes Missverständnis vorliegen. Der Verordnungsgeber wünscht sich ja gerade eine - wenn mögliche - Einbeziehung der Ferienzeiten. Dies führt im Regelfall dazu, dass kurze Elternzeiten vor oder nach den Ferien beginnen, auch in den von Ihnen genannten Zeitfenstern.
Wenn außerdem dienstliche Gründe dafür sprechen, dass Sie in der Schule anwesend sind, ist dies ein "begründeter" Fall im Sinne der Verordnung eine andere Elternzeit zu wählen, ggf. eben auch außerhalb der Ferien.
Ich empfehle Ihnen ein mögliches Missverständnis zwischen Ihnen und der Bezirksregierung noch einmal - unvoreigenommen - im direkten Gespräch zu klären. Hierbei können sicherlich auch der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte unterstützen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Antworten weiterhelfen. Für die Elternzeit wünsche ich Ihnen alles Gute und möglichst keinen Rechtsstreit!
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt