Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Beim Verteilungsmaßstab kommt es auf die kommunale Satzung an, verschiene Bezugsgrößen sind denkbar, vergl. § 38 KAG:
(1) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage werden auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1.
(2) Verteilungsmaßstäbe können sein
1. das Maß und die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
2. die Grundstücksflächen,
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
4. die Entfernung zur Erschließungsanlage und
5. die durch eine Lärmschutzanlage bewirkte Schallpegelminderung.
(3) Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. In Abrechnungsgebieten, in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sind die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Maß und Art entsprochen wird. Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung.
(4) Die Gemeinde kann in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Die betragsfähigen Erschließungskosten regelt § 35 KAG:
(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze,
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und
4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für
1. Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen sowie
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufweisen.
Eine Stundung hängt immer von Einzelfall ab, Sie sollten daher mit der Verwaltung sprechen.
Wer für die bisherigen Kosten haftet, sollte sich aus dem Vertrag ergeben. Grundsätzlich entstehen die Erschließungskosten erst mit Fertigstellung. Hierzu sollten Sie sich aber unter Vorlage der Vertrag von einem Kollegen vor Ort beraten lassen.
Weitere Informationen sind hier in der summarischen Prüfung nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt