Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als einschlägige Urteile kann ich Ihnen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12. September 2017 - B 11 AL 25/16 R
- (https://www.jurion.de/urteile/bsg/2017-09-12/b-11-al-25_16-r/) und 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R
- (https://www.jurion.de/urteile/bsg/2009-07-21/b-7-al-6_08-r/) sowie - besonders instruktiv für Ihre Konstellation - das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2018 - S 5 AL 352/18
- (https://www.jurion.de/urteile/sg-karlsruhe/2018-06-11/s-5-al-352_18/?q=SG+Karlsruhe+S+5+AL+352%2F18&sort=1&suggest=1, leider nur die Leitsätze), bestätigt durch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2018 - L 8 AL 2497/18
- (https://www.jurion.de/urteile/lsg-baden-wuerttemberg/2018-09-28/l-8-al-2497_18/?q=SG+Karlsruhe+S+5+AL+352%2F18&sort=1&suggest=1) benennen.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie sich nach Auslaufen des Altersteilzeitvertrages arbeitslos melden.
Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, kann er sich auf einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe berufen, wenn er im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand wechseln will und dies prognostisch möglich erscheint, insbesondere nach der rentenrechtlichen Lage. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer später entsprechend seiner ursprünglichen Absicht tatsächlich Altersrente beantragt oder ob er seine Pläne für den Ruhestand ändert, z.B. wegen einer neuen Rechtslage (Amtlicher Leitsatz des Urteils des SG Karlsruhe vom 11. Juni 2018, a.a.O.
).
Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils (insoweit - kostenpflichtig - wiedergegeben in wolterskluwer-online, WKRS 2018, 24326):
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob dem Arbeitnehmer bei Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Löst der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, so kann er sich auf einen wichtigen Grund berufen - allerdings nur, wenn er nach der Altersteilzeit nahtlos, ohne "Umweg" über den Bezug von Arbeitslosengeld, in den Ruhestand wechseln will und dies auch prognostisch möglich erscheint, insbesondere nach der rentenrechtlichen Lage. Mit der Einführung der Altersteilzeit wollte der Gesetzgeber einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R
, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R
, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12
, Rdnr. 28 - nach Juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten bei Erlass des Sperrzeitbescheids kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit seine ursprüngliche Absicht auch umsetzt und tatsächlich nahtlos Altersrente beantragt. Denn für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, hier also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04
R, Rdnr. 16 - nach Juris; Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R
, Rdnr. 12 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R
, Rdnr. 22 - nach Juris). Weder kann ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen noch lässt sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe durch einen erst später eintretenden Umstand rückwirkend rechtfertigen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04
R, Rdnr. 18 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R
, Rdnr. 21 ff. - nach Juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 159 Rdnr. 178). Das Verhalten des Arbeitnehmers nach Abschluss des Altersteilzeitvertrags ist allenfalls insoweit von Interesse, als es einen Rückschluss auf seine Motivation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt - mithin für die Beweiswürdigung.
Abzustellen ist für die Frage, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingreift (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches III- SGB III), auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages. Damals hatten Sie noch die Absicht, 2019 in den Ruhestand zu treten. Außerdem haben Sie mit Abschluss des Vertrages eine betriebsbedingte Kündigung vermieden, die Sie trotz Ihrer Schwerbehinderung aller Voraussicht nach ereilt hätte. Sie sollten bei Arbeitslosmeldung die entsprechenden Unterlagen (Schriftverkehr zur geplanten Kündigung mit Arbeitgeber und Integrationsamt, Sozialplan, Altersteilzeitvertrag) der Agentur für Arbeit vorlegen, denn die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei Ihnen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III
). Deshalb ware der damalige Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht ohne wichtigen Grund versicherungswidrig i.S.d. § 159 SGB III
, so dass eine Sperrzeit rechtswidrig wäre.
Gegen eine Sperrzeitverfügung der Agentur für Arbeit können Sie sich mit den Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der anschließenden Klage wehren. Bitte beachten Sie die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung. Wie beschrieben, hätte ein Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg. Ob es aus finanziellen Gründen eines begleitenden Eilantrages bei Gericht bedarf, wäre ergänzend zu prüfen.
Der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung ruht nach Maßgabe des § 16 des Sozialgesetzbuches V - SGB V. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III
fällt nicht darunter. Sie sind ununterbrochen versichert und haben Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse. Allerdings wäre der Krankenkasse mitzuteilen, wenn Sie sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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