Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Ggf. ja, aber hierfür werden noch einige Voraussetzungen zu erfüllen sein.
Nach § 31 Bestattungsgersetz BW sind unter anderem auch Sie Bestattungspflichtiger in der in § 21 Abs. 1 BestattG BW aufgeführten Reihenfolge.
Als erstes hätte Ihre Schwester als Auftraggeber der Beerdigung Ihres Bruders sich jedoch an den Erben nach Ihrem Bruder zu wenden und hier die erstattbaren Kosten der Beerdigung notfalls auch gerichtlich geltend zu machen (§ 1968 BGB
).
Sie müssten hier den Einwand der Vorausklage beim Erben erheben.
Der Erbe (insbesondere der Fiskus) kann die Nachlassverbindlichkeiten jedoch auf den Bestand des Nachlasses beschränken. So hier nichts oder nicht alles ersetzt werden kann, kann Ihre Schwester tatsächlich sich an Sie wenden und die Hälfte der notwendigen Auslagen im Wege der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Die wichtigen Stichworte sind hier „notwendig" und im "Zusammenhang mit der Beerdigung des Bruders stehende Kosten".
Die Unterscheidung zwischen einer Erd- und Feuerbestattung wird wohl nicht angreifbar sein, eben so wenig wie eventuelle Mehrkosten zwischen einer normalen Grabstätte und der sog. anonymen Wiese. Jedoch prunkvolle Grabmäler, die dauerhafte Grabpflege und derartige Sonderwünsche Ihrer Schwester für den Bruder müssen Sie nicht anerkennen. Hier ist der Sinn der Schadensminderungspflicht oberstes Gebot.
Selbstverständlich gehören die Gebühren des Notars für die Ausschlagungserklärung Ihrer Schwester nicht zu den notwendigen Beerdigungskosten Ihres Bruders.
Die notarielle Erklärung der Erbausschlagung wirkt auf den Tag des Erbfalles, also den Todestag des Erblassers zurück, so dass es hier keine Rolle spielt wer wann was beauftragt oder Erster bei der Erklärung der Ausschlagung des Erbes war.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: http://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Beratung. Eine kleine Nachfrage habe ich noch.
Das BestattG hatte ich gelesen. Zu erklären, warum ich trotzden gefragt habe, würde diesen Rahmen hier sprengen.
Bzgl. der Erben dachte ich, ich hätte beschrieben, dass alle infrage kommenden Erben, also meine
Schwester und ich, das Erbe ausgeschlagen haben.
Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen, ist der Staat Erbe, der dann die Bestattung veranlasst und
sich später die Ausgaben von den „ehemaligen" Erben, wieder holt.
Frage: Was macht es für einen Sinn, das Erbe auszuschlagen und trotzdem die Bestattung zu
beauftragen und zu bezahlen?
Mich hätte die Bestattung durch die Behörde am Wohnort meines verstorbenen Bruders nicht gestört. Hier ist meine Schwester ohne Absprache „vorgeprescht".
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das hatte ich auch so verstanden, dass Sie beide hier das Erbe nach Ihrem Bruder ausgeschlagen haben. Ggf. gibt es noch weitere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen usw., die als Erben vor dem Fiskus in Frage kommen. wenn nicht erbt dieser tatsächlich.
Per diesem unschönen Bestattungsgesetz hat der Gesetzgeber des Landes BW aber dennoch einen Bestattungspflichtigen und damit Kostenpflichtigen bestimmt, ganz unabhängig von der Frage, wer Erbe geworden ist, da ja nicht so lange gewartet werden kann, bis ein verpflichteter Erbe gefunden ist. Daher dann auch nach dem Zivilrecht der Erstattungsanspruch des Verpflichteten gegen den Erben.
Bei einer Bestattung durch die Gemeinde, wäre diese u.U. dierekt und in voller Höhe auf Sie zugekommen und hätte Erstattung der Beerdigungskosten nach dem BestattG BW verlangt. Bis zur Klärung des letzten Erben wären Sie hier auch zur Zahlung verpflichtet gewesen. Mit der Folge, dass das Spiel dann in umgekehrter Richtung laufen würde. Sie müssten sich an den Erben wenden und soweit hier Ihr Anspruch auf Ersatz nicht befriedigt werden könnte, könnten Sie die übrig gebliebenen anteiligen Bestattungskosten von ihr ersetzt verlangen.
Das vorpresschen Ihrer Schwester in der Sache gibt Ihnen die Möglichkeit den Erstattungsanspruch im Umfang und somit in der Höhe zu prüfen und Einwendungen zu erheben. Bei der Beerdigung durch die Gemeinde, wäre das nicht oder nur beschränkt möglich, soweit hier über die Strenge geschlagen wurde.
Es macht keinen Sinn, aber nach dem Bestattungsgesetz gibt es halt mehr als einen Kostenpflichtigen, den Erben, bei dem ggf. nichts zu holen ist. soweit auch bei Ihnen nichts zu holen ist, bleibt Ihre Schwester auf der Hälfte der zu erstattenden notwendigen Kosten sitzen, wenn der Erbe die Kosten nicht aus dem Nachlass bestreiten kann.
Der öffentlich-rechtliche Kostentragungsanspruch steht hier unabhängig neben dem zivilrechtlichen Anspruch gegen den Erben, der diesen ergänzt, soweit der Nachlass nicht ausreicht.
Leider ist das einfach so, dass die öffentliche Hand jede Möglichkeit schafft und nutzt, um derartige Kosten nicht aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.
Ich hoffe dennoch Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Medizinethik/Praktische_Hinweise_Bestattungswesen.pdf