Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Als Bewertungsstichtag für die Schenkung ist in der Tat nicht der Zeitpunkt des notariell beurkundeten Schenkungsversprechens, sondern das Datum der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch heranzuziehen.
Denn für die Bewertung kommt es grundsätzlich auf den Vollzug der Schenkung an. Eine Schenkung im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2325.html" target="_blank">2325</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> liegt nämlich erst vor, wenn der Erblasser das (mit dem Wohnrecht belastete) Grundeigentum aus seinem Vermögen ausgegliedert hat (vgl. BGHZ 125, 395
zur Bewertung bei gemischten Schenkungen).
Es ergibt sich somit im vorliegenden Fall eine statische Lebenserwartung von nur noch 7,688 Jahren, aus der sich dann ein entsprechend niedriger Barwertfaktor ergibt.
§ 24 KostO
gilt nur für die Bewertung eines Wohnrechts zur Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstandswertes.
2.
Verzug tritt normalerweise erst ab dem Zeitpunkt ein, in dem Sie eine fällige Leistung angemahnt haben oder wenn seine solche Mahnung entbehrlich ist, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Das Auskunftsbegehren allein daher ist nicht ausreichend, um einen Verzug zu begründen, vielmehr muss ein konkreter Geldbetrag gefordert werden. Eine Ausnahme besteht aber nach der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB
für die Stufenklage (geregelt in § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__254.html" target="_blank">254</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a>). Diese ersetzt die Wirkungen einer Mahnung, da der Leistungsantrag zwar noch nicht beziffert werden kann, dieser Umstand aber bei einem fälligen Auskunftsanspruch von Schuldner zu vertreten ist; eine bloße Auskunftsklage reicht dagegen nicht aus (vgl. BGHZ 80, 269
/277).
3.
Die Pflegeverpflichtung kommt grundsätzlich mit dem Wert zum Ansatz, der sich durch die Kapitalisierung der Pflegedienste vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an nach der statischen Lebenserwartung des Erblassers ergibt.
Das von der Erblasserin nach § 37 SGB XI
erhaltene Pflegegeld mindert daher den Wert der Schenkung nur, wenn es (wie vom Gesetzgeber vorgesehen) auch an Ihre Schwester als Gegenleistung für die Pflege weitergeleitet wurde, weil nur insofern keine unentgeltliche Leistung mehr vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erneut in dieser Angelegenheit weiterhelfen. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Geyer ,
zunächst vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Wenn ich alles richtig verstanden habe muß meine Schwester auch Verzugszinsen an mich zahlen oder liege da falsch. Ab wann geginnt eine Stufenklage. Erst nachdem meine Schwester mir die Auskunft des Nachlasses meiner Mutter verweigerte und behauptete dass mir nichts zustehen würde wurde Klage wegen Auskunft des Nachlasses rechtkräftig mit Urteil erwirkt. Ist dies die von Ihnen erwähnte Stufenklage und wenn ja ab welchem Zeitpunkt fallen Verzugszinsen an .
Das Pflegegeld wurde direkt an meine Schwester überwiesen . Demnach kann meine Schwester also keine Pflegeleistungen mehr geltend machen und in Abzug bringen . Verstehe ich dies so richtig .
Vielen Dank für die Nachfrage
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie Ihre Schwester zunächst nur auf Auskunft verklagt haben und erst später, außerhalb des Gerichtsverfahrens von Ihr Zahlung verlangt haben, liegt keine Stufenklage vor, sondern nur eine einfache Auskunftsklage, und es fallen Verzugszinsen erst ab dem Moment an, zu dem Ihre Schwester aufgrund einer Mahnung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat.
Bei der Stufenklage wird dagegen bereits mit der Einreichung der Auskunftsklage beantragt, einen sich der Höhe nach aus der Auskunft ergebenden Betrag in dem selben Gerichtsverfahren zuzusprechen. Deshalb tritt in diesem Fall der Verzug bereits mit der Rechtshängigkeit der Klage ein.
Das von Ihrer Schwester erhaltene Pflegegeld ist auf die Wertminderung des zugewendeten Grundstücks anzurechnen. Soweit das Pflegegeld den Wert der kapitalisierten Pflegeleistung in voller Höhe erreicht, was nicht automatisch der Fall ist, kann in der Tat keine Wertminderung infolge der Pflegeverpflichtung mehr geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt