Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei einer Ferienhausmiete darf der Vermieter, sofern eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten ist, grundsätzlich bei einer Stornierung anteilige Kosten in Rechnung stellen.
Ihre daraufhin erfolgte kritische Bewertung muss dahingehend geprüft werden, ob diese sachlich ist und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder bereits die Grenze zur Schmähkritik überschreitet (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.1997, Az. 1 W 27/97
).
Die Grenze der Sachlichkeit ist erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint.
Ihre Äußerung, dass kein Entgegenkommen gefunden wurde, ist unproblematisch, da dies Ihrer Schilderung nach auch tatsächlich so war und hierbei keinerlei ehrverletzende Formulierung verwendet wird, diese Aussage also sachlich ist.
"Leider nicht zu empfehlen" stellt Ihren subjektiven Eindruck über den Vermieter dar. Hierbei steht nicht eine Diffamierung oder Beleidigung des Vermieters im Vordergrund, sondern der sachliche Bezug zur Stornierung der Ferienhausmiete und den diesbezüglich in Rechnung gestellten Stornokosten. Daher ist auch dieser Teil Ihrer Bewertung nicht zu beanstanden.
Problematisch ist jedoch Ihre Äußerung, der Vermieter suche den Vorteil nur bei sich. Man könnte hier ein Überschreiten der Sachlichkeit annehmen. Jedoch liegt ein Überschreiten der Sachlichkeit und somit eine Schmähkritik nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81
). Sie beziehen sich aber konkret auf das Verhalten des Vermieters, welcher Ihnen nicht entgegengekommen ist, obwohl es für Ihre Stornierung nachvollziehbare Gründe (Erkrankung) gibt. Daher halte ich auch diese Formulierung für zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Nur wenn Ihre Bewertung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, Schmähkritik, unwahre Behauptungen oder strafbare Beleidigungen enthält, hat der Vermieter gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung, also auf Rücknahme der Bewertung. Wie eben dargelegt, liegen bei Ihrer Bewertung meiner Einschätzung nach diese Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Bei Drohung mit einer schlechten Bewertung um ein bestimmtes Verhalten zu erreichen, ist strafrechtlich zu prüfen, ob dies eine Nötigung nach § 240 StGB
darstellt. Der Tatbestand der Nötigung ist sehr weit gefasst, da zunächst nur ein Drohen mit einem empfindlichen Übel notwendig ist.
Jedoch muss dies Drohung auch rechtswidrig sein. Eine Drohung ist dann rechtswidrig, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber gegen das Anstandsgefühl verstößt. Das heißt die Drohung darf kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs sein (vgl. BGH, NJW 1982, 2301
). Dies ist dann der Fall, wenn mit einem völlig sachfremden Übel gedroht wird.
Sie haben hier mit einer negativen Bewertung gedroht, welche in direktem Zusammenhang mit der Ferienhausmiete steht. Es ist Ihr von der Meinungsfreiheit gedecktes Recht, eine Bewertung über den Vermieter abzugeben. Die von Ihnen erfolgte Bewertung war sachlich und enthält keine beleidigende Schmähkritik. Daher ist Ihre Drohung mit einer negativen Bewertung ein angemessenes Mittel gewesen, den Vermieter zum Überdenken seiner Stornierungskosten zu bewegen. Ein strafbares Verhalten Ihrerseits liegt hier nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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