Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bewerbungsvoraussetzungen für den Polizeidienst - die grundsätzlich für Land und Bund gleich sind - können Sie z. B. hier recht ausführlich nachlesen: http://www.polizeiausbildung24.de/polizei-bewerbungs-und-einstellungs-voraussetzungen/#allgemeine_voraussetzungen
Dort sehen Sie auch, dass die Straffreiheit des Bewerbers eine der wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen ist. Straffreiheit bedeutet grundsätzlich, dass keine Vorstrafen bestehen dürfen.
Da Ihre Verurteilung unter 90 Tagessätzen liegt, wird Ihre Verurteilung, wenn keine weiteren Verurteilungen vorliegen, nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Insoweit gelten Sie also trotz der Verurteilung nicht als vorbestraft.
Wenn allerdings ausdrücklich nach jeder strafrechtlichen Verurteilung / Straftat gefragt wird, müssten Sie die Verurteilung aus dem Jahr 2013 angeben, auch wenn Sie nach dem Gesetz nicht als vorbestraft gelten.
Grundsätzlich ist eine Ausbildung oder Einstellung bei der Polizei nicht möglich, wenn der Bewerber vorbestraft ist. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Vorstrafe sehr gering ist und trotzdem die charakterliche Eignung des Bewerbers von der Einstellungsbehörde bejaht wird. Ob eine Ausnahme gemacht wird, ist zudem immer eine Einzelfallentscheidung.
In Anbetracht dessen, dass Sie wegen relativ leichter Delikte verurteilt wurden und die Strafe mit 12 Tagessätzen ebenfalls recht gering ist, könnte, sofern keine weiteren Verurteilungen vorliegen und Sie sich seit der Verurteilung im Jahr 2013 straffrei verhalten haben, durchaus eine Ausnahme denkbar sein, zumal Sie rein nach dem Gesetz nicht als vorbestraft gelten. Letztlich wird es aber auch für Sie darauf ankommen, ob man Sie - ggf. auch unter Berücksichtigung der früheren Straftaten - insgesamt als für den Polizeidienst geeignet hält.
Da die Polizei ein Führungszeugnis von Ihnen verlangen wird und ein Führungszeugnis für Behörden üblicherweise direkt dorthin versendet wird, sollten Sie bei Beantragung des Führungszeugnisses unbedingt mit angeben, dass Sie vor dem Versand an die Behörde eine Einsichtnahme verlangen, § 31 BZRG
. Dann können Sie selbst noch einmal prüfen, ob in dem Führungszeugnis Eintragungen vorhanden sind.
Bezüglich der geforderten Straffreiheit gibt es zwischen Landes- und Bundespolizei keine wesentlichen Unterschiede.
Sofern Ihre Bewerbung aufgrund der Straftaten abgelehnt würde, können Sie sich grds. später noch einmal bei der Polizei bewerben. Ob eine zweite Bewerbung dann aber mehr Erfolg haben würde, wage ich zu bezweifeln, wenn Sie tatsächlich bei einer Bewerbung nicht nur Vorstrafen sondern jede frühere Verurteilung wahrheitsgemäß angeben müssen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Verurteilung, auch wenn Sie nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, im Bundeszentralregister eingetragen ist. Dort beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG
5 Jahre.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Jacobi,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ja, es wird Ausdrücklich nach begangenen Straftaten gefragt. Hierbei steht, dass ich eine Kopie des Strafbefehls beilegen und eine persönliche und ausführliche Stellungnahme dazu verfassen soll.
Wie formuliere ich so eine Stellungnahme am klügsten und was genau wird von mir verlangt bzw was gehört in solch eine Stellungnahme? Gibt es hierfür Vorlagen?
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, zu der ich Folgendes mitteilen möchte.
Wie Sie die Stellungnahme formulieren sollen, kann ich Ihnen nicht beantworten, da dies zum einen keine Verständnisfrage zur Ausgangsfrage ist und zum anderen ohne Detailkenntnis gar nicht möglich ist. Wichtig ist, dass Sie erklären, warum Sie die Straftaten begangen haben und was Sie aus der Strafe gelernt haben. Natürlich muss die Stellungnahme der Wahrheit entsprechen.
Brauchbare Vorlagen für eine solche Stellungnahme wird es wohl kaum geben, da jede Stellungnahme ein Einzelfall ist. Zudem wird es für Ihre Bewerbung einen sehr viel besseren Eindruck machen, wenn man anhand der Stellungnahme erkennt, dass Sie sich mit dem Bewerbungsverfahren und Ihrer Strafe auseinander gesetzt haben statt ein fragwürdiges Muster zu vewenden.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin