Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Zunächst zum Bewerbungsverfahren bei der Universität Marburg:
Die bisherige Ablehnung dürfte den Vorgaben des Bewerbungsverfahrens entsprechen. Wie Sie der Homepage der Universität sicherlich schon unter http://www.uni-marburg.de/studium/studienangebot/master/m-chemie entnommen haben, gilt dort für die Frage der erforderlichen Punkte Folgendes:
"Liegt bei Bewerbungsschluss noch kein Abschlusszeugnis mit einer Gesamtnote vor, ist bei einem zugrunde liegenden Bachelor-Studium mit einem Umfang von 180 Leistungspunkten die vorläufige Gesamtnote aus den bis dahin erbrachten, also auch den nicht benoteten Leistungen, mindestens jedoch aus 150 Leistungspunkten, zu errechnen.
Eine Einschreibung kann in diesem Fall nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums vor Beginn des Masterstudiums (Stichtag: 30.09. für ein Wintersemester bzw. 31.03. für ein Sommersemester) erbracht worden sind und der Nachweis bis zum Ende des Vorlesungszeitraums des ersten Fachsemesters geführt wird."
Bewerbungsschluss für das Sommersemester 2013 ist der 15. Januar, sodass Sie bis dahin entsprechende Nachweise vorlegen und erbringen könnten. Eine Bewerbung für das Wintersemester 2012/2013 war von vornherein nach Ihren Angaben nicht möglich, denn Bewerbungsschluss hierfür war der 15. Juli 2012, sodass die erforderlich 150 Punkte bis dahin hätten vorliegen müssen.
Auch Ihr Studienende in Großbritannien führt meines Erachtens zu keiner anderen Bewertung, insbesondere weil das Hochschulsemester bereits zum 01.10.2012 beginnt (lediglich die Vorlesungszeit beginnt später). Die von der Hochschule gewählten Fristen orientieren sich wohl zulässigerweise hieran.
Möglicherweise besteht aber die Option sich nachträglich in das Semester als Gasthörer einzuschreiben. Typischerweise können dann zwar keine Studienleistungen (Prüfungen) erbracht, aber Vorlesungen und Seminare besucht werden. Möglicherweise kommt dies Ihrem Interesse am nächsten.
Zum Bewerbungsverfahren bei der Universität Halle:
Die inhaltlichen Ausführungen insbesondere zur Vergleichbarkeit der Studiengänge sind ohne konkrete Kenntnis der Ablehnungsentscheidung nicht zu überprüfen. Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit gegen den ablehnenden Bescheid Klage zu erheben und die Vergleichbarkeit der Studiengänge auf diesem Wege zu erstreiten bzw. parallel im Eilverfahren eine vorläufige Zulassung zum Studiengang zu erreichen.
Sollten Sie in Kürze noch immer keinen schriftlichen Bescheid erhalten haben, empfehle ich dringend die Beratung und Vertretung eines spezialisierten Anwalts zu suchen.
Dieser kann dann häufig sehr kurzfristig eine Akteneinsicht bei der Universität erhalten und ggf. auch auf der Grundlage Ihrer bisherigen Emailkorrespondenz mit der Universität überprüfen, ob bereits eine Klage oder ein Eilantrag eingereicht werden könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Für eine vertiefte individuelle Prüfung wäre es evtl. sinnvoll, eine Beratung über das Modul "Direktanfrage" in Anspruch zu nehmen, da dort auch Unterlagen ausgetauscht werden könnten.
Es dürfte auch sinnvoll sein, wenn Sie ergänzend die Rechtsberatung an den betroffenen Universitäten in Anspruch nehmen. Üblicherweise kooperieren die Studierendenvertretungen mit örtlichen Rechtsanwälten, um eine günstige oder sogar kostenfreie anwaltliche Beratung in Studienangelegenheiten anzubieten.
Zunächst wünsche ich Ihnen aber für den Abschluss des Bachelor-Studiums viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt