Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des selbstständigen Beweisverfahrens (sog. Beweissicherungsverfahren) § 485f
f Zivilprozessordnung (ZPO) und allgemeine Fragen des Verfahrensrechts.
Nach § 487 ZPO
gilt : Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Typischerweise ist der Gegner nicht nur namentlich zu nennen, sondern dem Gericht ist auch eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (§ 491 ZPO
, § 497 ZPO
). Das Gericht ermittelt also nicht den richtigen Gegner, da die Frage wer richtiger Anspruchsgegener ist ja vom Gericht zu prüfen ist. Ob Ihr eigentlicher Gegner, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ggf. als teilrechtsfähig anzusehen ist, und damit selbst prozessfähig (§50 ZPO
) sein kann, ist unklar (bejaht in BGH II ZR 331/00
).
Aus meiner Sicht ist aus Gründen der Sachdienlichkeit, weil jederzeit ein neuer Antrag gegen den 2. Gesellschafter gestellt werden könnte (u.U. durch Verbindung der Verfahren), die Haltung des Gerichts so nicht nachvollziehbar. Es sei denn dahinter verbirgt sich der Hinweis, dass das Gericht "Probleme" mit dem Gegner oder dem Beweisverfahren hat. Die Rücknahme eines Antrags (vgl. § 269 ZPO
Klagerücknahme) wirkt sich auch auf die Kosten aus.
Nach § 147 ZPO
gilt z.B.:
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Aus der hier möglichen Sicht sollten Sie prüfen (lassen), ob neben einem ggf. neuen Antrag gegen den 2. Gesellschafter, auch ein Antrag gegen die GbR selbst in Betracht zu ziehen ist. Letztlich muss es Ihnen darum gehen, eine sogenannte Bindungswirkung gegenüber allen möglichen Gegnern zu erreichen.
Ein Tipp wäre schlicht bei Gericht anzurufen um zu versuchen ob von dort klarere Hinweise kommen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
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Diese Antwort ist vom 04.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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