Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt Stellung nehme:
Auf den im Juni 2021 geschlossenen Kfz-Kaufvertrag sind gemäß Art. 229 § 58 EGBGB die Vorschriften des des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31.12.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Beweislastumkehr kommt Ihnen daher leider nicht zugute. Denn nach dem hier anwendbaren § 477 BGB in seiner vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung wird zugunsten des Käufers nur dann vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang – regelmäßig also bei der Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) – mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten eine Mangelerscheinung zeigt. Daran fehlt es hier.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
27.05.2022
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12:40
Antwort
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