Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht eines ausländischen Verlobten keine Hindernisse entgegenstehen, weshalb beide Verlobten darin ausdrücklich genannt werden müssen.
Gem. § 1309 Abs. I BGB ist bei Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit bei der Heirat mit Deutschen der Nachweis der Ehefähigkeit zu führen.
Grds. wird gem. § 13 Abs. I PStG vom Standesamt geprüft, ob der Ehe ein Ehehindernis entgegensteht, d.h. ein Eheverbot oder die fehlende Fähigkeit, die Ehe einzugehen. Welche Nachweise bei Anmeldung der Eheschließung zu führen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. II PStG bzw. bei Auslandsbezug § 12 Abs. III S. 1 PStG.
Beim Standesbeamten kann ein Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt werden, weil die Nachweise für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe auch nach dem jeweils anzuwendenden ausländischen Recht erfolgen müssen.
Welche Nachweise erbracht werden müssen, werden vom Präsidenten des örtliche zuständigen OLG vorgegeben.
Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden oder ist die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, eröffnen § 12 Abs. III S. 2 PStG
§ 9 Abs. II PStG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage anzuerkennen bzw. sogar eine Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen genügen zu lassen.
Das gilt auch, wenn die Ehefähigkeit nicht von den Behörde des Heimatstaates bescheinigt werden würde oder das gar nicht vorgesehen ist.
Die Ausstellung durch ein Konsulat ist dann möglich, wenn ein zwischenstaatlicher Vertrag dies vorsieht.
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann als Behörde der Justizverwaltung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Befreiung erteilen (§ 1309 Abs. II BGB).
Der Antrag auf Befreiung beim Standesamt gestellt werden, das die Entscheidung vorbereiten muß und ihn dann an das OLG weiterleitet.
Ablehnende Entscheidung des OLG beinhalten einen Justizverwaltungsakt, der gem. §§ 23, 25 EGGVG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht überprüft werden kann.
Das ist Kein Gerichtsverfahren!
Es kann nicht sein, die Eheschließung von der Adresse des seit 8 Jahren „Fremden"
früheren Ehegatten abhängig zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen