Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung scheint die Restschuldbefreiung als solche nicht gefährdet. Die Versagensgründe der Restschuldbefreiung regelt § 290 InsO
:
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c
des
Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob
fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner
Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt
hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen
Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Betrug (§ 263 StGB
) ist ausdrücklich kein Versagensgrund. Ob andere vorliegen, mögen Sie selbst prüfen, dafür gibt Ihre Schilderung nicht her.
Die Forderung aus unerlaubter Handlung ist gem. § 302 InsO
von der Restschuldbefreiung tatsächlich ausgenommen:
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung
unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten
Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
11.10.2005 | 21:42
Vielen Dank für Ihre umfassende und informative Antwort.Was ist im Paragraph 283bis 283c als Versagensgrund geregelt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.10.2005 | 09:21
Hierbei handelt es sich um Insolvenzstraftaten: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung.
Nachzulesen beispielsweisel unter www.dejure.org