Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre Frage kann unter Heranziehung des „Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich" (EIRAG) beantwortet werden.
Danach ist auch ein deutsche Rechtsanwalt, der nicht in Österreich niedergelassen ist, in der Lage, Ihre Interessen wahrzunehemen. Nach § 5 EIRAG müsste der deutsche Anwalt im gerichtlichen Prozess aber einen sog. Einvernehmensanwalt hinzuziehen.
Auf den Einvernehmensanwalt kann verzichtet werden, wenn der deutsche Rechtsanwalt seine Eignung auch in Österreich nachgewiesen hat, § 5 Abs. 3 EIRAG.
Da Sie offensichtlich selbst nicht weiter kommen, sollten Sie nun einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, damit dieser Ihre Ansprüche verfolgt.
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Diese Antwort ist vom 12.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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