Sehr geehrter Fragesteller,
1) es handelt sich um Eingehungsbetrug in drei Fällen, da Sie über Ihre Vermögensverhältnisse getäuscht haben und andernfalls möglicherweise kein Erwerb zustande gekommen wäre. Bei den hier im Raum stehenden Werten ist auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Es war besser, noch keine Aussage zu tätigen. Zuvor sollte ein Verteidiger Akteneinsicht nehmen.
2) Ihr zweites Problem klingt widersprüchlich: Wenn Sie von der Bank als Testkunde betrachtet wurden, wäre Ihr Handeln einverständlich erfolgt. Es klingt aber eher so, als ob dies nicht der Fall war, was dann als Urkundenfälschung in tateinheit mit (versuchten) Betrugs u.a. geahndet würde.
3) Irgendwann wird auch bei "Schwarzfahren" (Erschleichen von Leistungen) nicht merh eingestellt. Es erwartet Sie wahrscheinlich eine Geldstrafe oder eine kleine Freiheitsstrafe (auf Bewährung, sofern nicht bereits in ähnlicher Sache eine Bewährung läuft).
4) In diesem Fall haben Sie zwar getäuscht, aber nur (straflos) gelogen. Ein unmittelbares Ansetzen zu einem Betrug (Versuchsstadium) ist hierin noch nicht zu sehen, es sei denn, Sie beabsichtigten dies und haben diesen Willen auch nach außen bekundet.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher