Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Antwort ist ganz einfach: Wenn Sie ausschließen können, die Ihnen vorgeworfene Tat begangen zu haben, sollten Sie Einspruch einlegen. Denn sonst werden Sie für etwas bestraft, was Sie gar nicht angestellt haben.
Wenn Sie es aber für möglich halten, daß es damals Sie waren, der die Unterschrift gefälscht hat - und so etwas vergißt man eigentlich nicht so schnell - dann sollten Sie keinen Einspruch einlegen, denn dann könnte die Staatsanwaltschaft in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter nämlich ggf. den Beweis erbringen, daß Sie die Tat begangen haben. Der Tatrichter ist dann nicht an den Strafbefehl gebunden, so daß, unabhängig von den weiteren Kosten des Verfahrens auch eine höhere Strafe zu Ihren Lasten gehen kann.
Einen Eintrag ins Führungszeugnis brauchen Sie nicht zu befürchten, da dort erst Strafen ab 90 Tagessätzen eingetragen werden. Dies gilt auch für das Gewerbezentralregister.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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