Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Als deutscher Staatsbürger haben Sie sich auch für im Ausland begangene Straftaten vor den deutschen Gerichten zu verantworten. Geichzeitig kann auch in dem Land, in welchem Sie die Straftat begangen haben, ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Wegen der Fälschung von Quittungen werden Sie sich wahrscheinlich der Urkundenfälschung nach § 267 StGB
strafbar gemacht haben. Abgesehen von den besonders schweren Fällen wird die Urkundenfälschung mit bis zu 5 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft.
Des Weiteren könnte Sie sich auch des Betruges nach § 263 StGB
strafbar gemacht haben. Der Betrug wird ebenfalls mit bis zu 5 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit des Betruges hängt in Ihrem Fall jedoch davon ab, ob dem Ladeninhaber ein Schaden entstanden ist. Für eine genaue Beurteilung sind hier die besonderen Umstände zu berücksichtigen. Nach Ihrer Schilderung ist aber von einem Schaden und damit von einem Betrug auszugehen.
Einen Diebstahl nach § 242 StGB
kann man nach Ihrer Schilderung ausschließen, da Sie nichts weggenommen haben.
Ihr Bekannter hat sich, je nach Tatumstände und seinem eigenen Interesse an der Tat, der Beihilfe oder der Mittäterschaft an den oben genannten Straftaten schuldig gemacht.
Da Sie nicht vorbestraft sind, gehe ich in Ihrem Fall von einer empfindlichen Geldstrafe aus. Sollten Sie über kein ausreichendes Einkommen verfügen ist auch an eine Bewährungsstrafe zu denken.
Zur Beweislage ist zu sagen, dass grundsätzlich die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale zu beweisen hat. Das Gericht kann aber im Wege der freien Beweiswürdigung entscheiden, ob die Beweise ausreichen oder nicht.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich Ihnen dringend, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer die schnelle Antwort !
Der Ladeninhaber hat keinen Schaden davongetragen.
Es war ein leerer Quittungsblock !
Wie kann man den Betrug nachweisen ?
Vielen Dank
Ob ein Schaden entstanden ist, wird in rechtlicher Hinsicht sehr differenziert betrachtet. Für den Laien ist ein Schaden oft nicht erkennbar. Ich rate daher nochmals, im Falle eines Verfahrens einen Anwalt zu rate zu ziehen.
Wie man den eventuellen Betrug letztendlich nachweisen kann, ist aus der Ferne nicht zu beantworten.
Dazu müssten die Abläufe der Buchhaltung bekannt sein. Bei vernünftig geführter Buchhaltung und gewissenhafter Überprüfung der Geschäftsabläufe fällt ein Betrug in der Regel auf. Auch wenn es sich um einen leeren Quittungsblock handelte. Zudem würde die Befragung der Markt- bzw. Bazarleiter Aufschluss geben. Solche Dinge fallen regelmäßig durch Zufall auf.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt