Sehr geehrter Fragesteller
Zunächst möchte ich Sie auf folgendes Hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf die von Ihnen gemachten Angaben- durch hinzufügen oder weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Einschätzung durchaus anders ausfallen.
Bei meiner Antwort kann es sich demnach nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handeln, welche eine vollumfängliche Einschätzung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ihre Fragen kann ich demnach wie folgt beantworten:
1). Zum Internationalen Haftbefehl:
Sollte ein internationaler Haftbefehl bestehen haben Sie als deutscher Staatsbürger auch im Ausland mit einer Verhaftung und nachfolgender Auslieferung nach Deutschland zu rechnen. Dies gilt auch für Länder, welche als "sicher" gelten, wie etwa Neuseeland obwohl die BRD mit diesem Land kein Auslieferungsabkommen unterhält.
Bei einem internationalen Haftbefehl handelt es sich um einen national ausgestellten Haftbefehl, welcher einen Auslieferungsantrag für die Fälle der Festnahme im Ausland beinhaltet (Grundlage: Gesetz über die internationale Rechtshilfe im Ausland)
Ein internationale Haftbefehl wird ausgestellt, wenn es um Straftaten von Bedeutung geht.
Dieser Internationale Haftbefehl wird durch den zuständigen Staatsanwalt beantragt und muss dann durch einen Richter verhängt werden, dieser Antrag wird aber nicht immer stattgeben. Dies kann sich bei dem Land Neuseeland jedoch als schwierig erweisen, da dieser Haftbefehl mangels Auslieferungsabkommen nicht vollstreckbar ist. Ihre Auslieferung könnte jedoch über die politische Schiene verfolgt werden und dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Jedoch selbst in Ländern, die kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland habe, wäre es dennoch möglich dass die neuseeländischen Behörden es zulassen, dass die deutsche Polizei (BKA) den deutschen Straftäter aufspührt und festnimmt.
Daraufhin folgt zumeist ein Auslieferungsverfahren, sollte der Täter nicht freiwillig mit nach Deutschland reisen.
Wie Ihnen aufgezeigt besteht durchaus eine Möglichkeit einen Straftäter in einem nicht ausliefernden Land auszuliefern, jedoch ist dies immer Einzelfallabhängig und hängt auch vom aktuellen Fall ab und kann in Ihrem Fall (wegen der Höhe des Schadens) durchaus als möglich beurteilt werden.
Über die Dauer der Auslieferungshaft kann ich Ihnen mangels Kenntnis des neuseeländischen Rechts keine Angaben machen.
Als problematisch erachte ich auf Grund Ihrer Angaben auch, dass Sie sich als Tourist (bzw. bereits illegal) in Neuseeland aufhalten. Dies bedeutet, dass bei Aufgreifen durch die dortigen Behörden eventuell eine Abschiebung nach Deutschland in Betracht kommen könnte.
2)
Von einem nationalen Haftbefehl können Sie in Ihrem Fall ausgehen, zumal die deutschen Behörden Kenntnis von Ihrer Flucht nach Neuseeland haben.
Ein europäischer Haftbefehl kann zudem auch beantragt worden sein.
Bei der Höhe des Schadens und der Zahl der Geschädigten wird eine Einstellung des Verfahrens schwerlich zu erreichen sein und nur unter folgenden Umständen denkbar sein, völlige Schadenswidergutmachung und Zahlung einer (hohen) Geldstrafe. Dies kann aber nur durch eine Sichtung der Ermittlungsakte überhaupt abschließend beurteilt werden.
3)
Bei Ihren neu begangenen Straftaten handelt es sich um einen Betrug i.S.d. § 263 StGB welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Da sie bereits in der laufenden Bewährungszeit erneut straffällig geworden sind kann bei erneuter Verurteilung durchaus eine Gefängnisstrafe in betracht kommen. Da ich eventuelle weiter Vorstrafen nicht kenne kann ich keine genaueren Angaben über die Höhe der Gefängnisstrafe machen.
4) und 5)
Auf Grund Ihrer Angaben sehe ich momentan keine weitere Möglichkeit um eine eventuelle Auslieferung zu umgehen, als sich den deutschen Behörden zu stellen. Ich rate Ihnen jedoch dringend sich mit einem deutschen Anwalt in Verbindung zu setzen, da nur dieser für Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erhalten kann und Sie sodann über den Ermittlungsstand und die Gefahr einer Auslieferung unterrichten kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte. Natürlich können Sie im wege der Nachfrageoption oder über meine email Adresse mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Müller
Rechtanwältin