Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn Sie mit dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft einverstanden sind und die angeführten Beträge bezahlen, wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO
eingestellt. Aufgrund einer solchen Einstellung wären Sie nicht vorbestraft, die Einstellung wird weder in das Bundeszentralregister noch in ein Führungszeugnis eingetragen. Dass der Schadensbetrag (16,50 €) nicht ganz richtig berechnet worden ist, spielt diesbezüglich keine Rolle. Der an die Staatskasse zu zahlende Betrag hat mit dem Schaden oder dem Wert des Blazers nichts zu tun. Die Staatsanwaltschaft hätte auch z.B. 150,- oder 200,- € festsetzen können.
Wenn Sie einen Zeugen hätten, der den Zustand des Blazers bezeugen könnte, würde ich Ihnen sofort raten, eine Einstellung nach § 153 StPO
nicht zu akzeptieren. Überlegen Sie noch einmal, ob es nicht vielleicht doch einen Zeugen gibt, der zwar nicht beobachtet hat, wie Sie den Blazer eingepackt haben, aber z.B. bezeugen könnte, dass er den Blazer vor nicht allzu langer Zeit bei Ihnen in noch tadellosen Zustand gesehen hat.
Ohne Zeugen kommt es darauf an, welcher Seite das Gericht mehr Glauben schenkt. Es wäre insbesondere auch zu klären, ob der Anzeigende Zeugen für den Zustand des Blazers unmittelbar nach dessen Erhalt hat. Dies können Sie wahrscheinlich nur über eine Akteneinsicht erfahren.
Ich würde Ihnen deshalb raten, einen Rechtsanwalt mit dieser zu beauftragen, um die Sache anschließend zu besprechen. Je nach Akteninhalt kann DANN geklärt werden, welches Vorgehen das Beste ist. Von einer Stellungnahme gegenüber der Polizei / Staatsanwaltschaft ohne Akteneinsicht rate ich Ihnen ab, insb. weil Sie nicht wissen, ob die Gegenseite unter Umständen Zeugen für den angeblichen Zustand des Blazers präsentiert.
Hinsichtlich der Frage, ob es es auf ein Verfahren „ankommen“ lassen können, ist auch entscheidend, welche Strafe Sie im Falle einer Verurteilung zu erwarten haben. Wenn Sie bislang nicht vorbestraft sind (insb. nicht wegen Betruges), wird mit größter Wahrscheinlichkeit eine Geldstrafe verhängt werden, die unter 91 Tagessätzen liegt. Diese Verurteilung würde nicht in ein Führungszeugnis eingetragen werden. Es würde auch kein Eintrag in das „Führungszeugnis für Behörden“ erfolgen. Geldstrafen werden BEI ERSTTÄTERN in das Führungszeugnis erst ab 91 Tagessätzen aufgenommen.
Einsicht in das Bundeszentralregister (hier wird JEDE Verurteilung eingetragen) können nur die in § 41 BZRG
genannten Behörden erhalten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick gegeben zu haben. Gerne können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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