Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Vielen Dank, für das Sie sich die Zeit nehmen dies zu lesen, auch wenn Sie sich dazu entscheiden den Fall nicht anzunehmen. Ich hoffe das keine selbst Überschätzung vorliegt Ihrerseits."
Gern geschehen - auch wenn ich eine konkrete Fragestellung vermisse.
Frage 2:
"Ich würde gerne Auskunft darüber erhalten, erst mal was Polizeilich und Staatlich so alles vorliegt auf meinem Namen."
Das die Polizei zugleich Teil des Staates ist, geht Ihre Fragestellung offenbar dahin, welche Daten die Polizei über Sie gespeichert hat.
Da Sie offenbar im Bundesland Baden-Württemberg residieren, ist für Sie § 21 Landesdatenschutzgesetz B/W einschlägig, der wie folgt lautet:
"(1) Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über
1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2.
den Zweck der Verarbeitung,
3.
die Herkunft der Daten, soweit diese gespeichert oder sonst bekannt ist, und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, an die die Daten übermittelt werden sollen, sowie
4.
den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten in den Fällen des § 4 Abs. 7 und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.
Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Sind die Daten in Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren; Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden und Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser oder der nach Absatz 7 zuständigen Stelle zulässig. Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. Für die Versagung der Zustimmung gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.
(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen kann.
(7) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere als die speichernde Stelle die Auskunft erteilt."
Wie Sie sehen können Sie die gewünschte Auskunft über Ihre Personaldaten problemlos selbst und sogar kostenlos erlangen. Die Beauftragung eines Anwalts ist dafür grundsätzlich nicht nötig. Ansonsten finden Sie bei Bedarf sicher jemanden vor Ort, der zu den genannten Konditionen für Sie tätig wird.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Frage 1: ist gar keine Frage und anscheinend tun Sie tatsächlich an selbst Überschätzung leiden. Sie haben den Fall nicht angenommen, tut mir leid, ich gönne Ihnen bestimmt keine 77 EUR nur damit Sie mal nen Gesetzes Text Kopieren und hier einfügen.
Frage 2: Ihre Antwort ist wohl einfach nur eine Kopie. Sie haben den ganzen Fall wohl gar nicht verstanden und womöglich auch weiter führend ist. Überhaupt geht es auch darum das man mich schwer chronisch gesundheitlich krank gemacht hat und vergiftet hat und Mord versuch bis, hinterlistigen Mord auch verübt hat. Es weiter gehend noch viel mehr geht. Sie haben diesen Fall nicht angenommen, absolut daneben. Sie sind wohl der schlechtes Anwalt den man sich vorstellen kann, der für diesen Fall geeignet wäre. Ihre Rechtsgebiete betrifft das überhaupt nicht im ganzen. Tut mir leid, hier gibst keine kostenlose Euros für Copy&paste jobs.
Das ich bei bedarf, so jemanden selbst vor Ort finde, ist mir absolut klar. Ich hab keine Ahnung wie sie sich überhaupt trauen, das was Sie da schreiben als eine Anwort auf meinen Fall zu sehen, des weiteren suche ich einen Anwalt, der den ganzen Fall auch vertreten wird, was Sie auch nicht tun und eine dumme Antwort noch zugleich drauf geben.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre erwartungsgemäße Nachfrage, die allerdings bei Licht besehen gar keine ist, sodass sich eine Bearbeitung nach den Regeln dieser Plattform erübrigt.
Ihre Fragestellung bezüglich Ihres geäußerten Problems habe ich oben vollständig und verständlich beantwortet. Dies allein ist hier im Rahmen der Bearbeitung auch geschuldet.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-