Sehr geehrte Fragestellerin,
schließt jemand aufgrund einer Täuschung einen Vertrag, den er bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten nicht abgeschlossen hätte, kann er den Vertrag anfechten, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist; §§ 123
, 142 BGB
. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem man von der Täuschung Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit Vertragsschluss zehn Jahre verstrichen sind.
Ob in Ihrem Fall eine Täuschung vorliegt, kann von hier nicht beurteilt werden, da aus Ihrer Schilderung nicht klar wird, was im Vorfeld des Vertrages besprochen worden ist. Ob durch die Anfechtung von Kind 2 auch der Vertrag über die Betriebsübergabe nichtig ist, hängt vom konkreten Vertragswortlaut ab.
Darüber hinaus ist, wie Sie mitteilen, das Schenkungsversprechen über das Grundstück nicht notariell beglaubigt worden und damit formunwirksam.
Zusammengefasst muss ich Ihnen mitteilen, dass die Wahrscheinlichkeit den Betriebsübergang rückgängig zu machen, eher gering ist. Näheres kann man jedoch erst nach Prüfung aller Unterlagen beurteilen. Dies ist jedoch im Rahmen dieses Portals nur schwerlich möglich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bordasch,
als ich den Vertrag unterschrieb, dachte ich ernsthaft noch das Grundstück sei 200.000,-- Euro wert und ein Baugrundstück.
Erst letzte Woche stellte sich das Gegenteil heraus. Meine Mutter war auch der Ansicht es sei Bauland. Daher konnte ich nicht binnen einem Jahr Widerspruch einlegen,
obwohl ich ca. 3 Monate nach geleisteten Unterschrift den Notar anrief und widerrufen wollte, da mein Bruder total frech zu mir wurde und mich auslachte, dass ich unterschrieben hatte.
Aber dieser meinte nur, das ginge nicht mehr!
Hätte ich im Vorfeld prüfen müssen, ob das Grundstück überhaupt was wert ist?? Ich hab alles geglaubt, da sie meine Eltern sind! Jetzt herrscht größter Familienstreit ...
Gelten denn mündliche Absprachen überhaupt nicht??? Darf jeder jedem etwas versprechen und muss sich im Nachhinein an nichts mehr halten???
Lieben Gruss und Danke im voraus für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Jahresfrist für die Anfechtung beginnt, nachdem Sie von der Täuschung Kenntnis erlangt haben. In Ihrem Fall also als Sie erfahren haben, dass es sich nicht um Bauland handelt. Bei Verträgen in diesem Umfang hätten Sie sicher prüfen lassen sollen, was die Teile der Verträge wert sind und ob Sie dann zu einer Vereinbarung bereit gewesen wären. Darüber hinaus hätten Sie sich sicherlich auch anwaltlich beraten lassen sollen, welche Konsequenzen und Rechtsfolgen die Verträge und die Zusagen haben.
Mündliche Absprachen gelten idR und sind auch bindend. Es gibt jedoch Verträge bei denen die Vertragsparteien vor vorschnellen Abschlüssen geschützt werden sollen. Für diese gelten besondere formale Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Zusage. Verträge über Grundstücke fallen beispielsweise darunter. Daher ist die Ihnen gemachte Zusage wohl nicht bindend.
Aus strafrechtlicher Sicht könnte Betrug Ihrer Eltern und / oder Ihres Bruders vorliegen, wenn diese Kenntnis von dem geringen Wert des Grundstücks gehabt haben sollten, wovon nach Ihrer Schilderung auszugehen ist.
Es tut mir leid Ihnen keine Bessere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -