Sehr geehrter Fragesteller,
die Feststellung auf die unerlaubte Handlung könnten Sie noch mittels Feststellungsklage vor einem Zivilgericht (gegen den Insolvenzverwalter) erreichen, auch nach Insolvenzeröffnung.
Sie sollten sich allerdings vom Anwalt bestätigen lassen, dass es sich um eine unerlaubte Handlung handelte (823 BGB) und zudem einen festen Ratenzahlungsplan aushandeln. Sollte er dann mit einer Rate in Verzug kommen, würde die Gesamtsumme fällig unter dem Vorbehalt der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der unerlaubten Handlung, falls der insolvenzverwalter die Forderung nicht anerkennen sollte. Damit wären Sie dann sicher.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt