Sehr geehrte/-r Ratsuchende/-r,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, d.h. Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen, die als Selbständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht geschützt.
Kündigungsschutz kommt also nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes wäre. An der Arbeitnehmereigenschaft fehlt es bei Geschäftsführern einer GmbH aber regelmäßig, da es sich um Organe, die gesetzlichen Vertreter, der GmbH handelt.
Das KSchG gilt aber nicht für arbeitgeberähnliche Personen, da deren Arbeitsverhältnis regelmäßig vom besonderen Vertrauen des AG getragen wird. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes greift nach § 14 Abs. 1 KSchG
nicht ein für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufen ist. Geschäftsführer einer GmbH, gleichgültig ob Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer, sind zur Vertretung der GmbH berufen und unterfallen somit grundsätzlich nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes.
Während der BGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern einer GmbH verneint hat, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen 2 Situationen, in denen ausnahmsweise auch die Kündigung des Geschäftsführers an den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes zu messen ist.
- das BAG hat mehrfach entschieden, dass bei Geschäftsführern einer GmbH bei einer im Einzelfall bestehenden persönlichen Abhängigkeit die Arbeitnehmereigenschaft dann bejaht werden kann, wenn zwischen der Person des Geschäftsführers und der Gesellschaft zwei Rechtsverhältnisse bestehen, von denen eines ein dienstlich abgrenzbares Arbeitsverhältnis ist. Da der Geschäftsführer in diesem Fall neben der Organstellung auch in einem Angestelltenverhältnis zu der Gesellschaft steht, z.B. als angestellter Architekt einer Baugesellschaft, deren Geschäftsführer er gleichzeitig ist, wäre in diesem Fall die Kündigung des Architekten nur wirksam, wenn sie nicht nach § 1 KSchG
sozialwidrig wäre.
- Eine nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn ein bis dahin im Angestelltenverhältnis tätiger Mitarbeiter der Gesellschaft einen innerbetrieblichen Aufstieg zum Geschäftsführer machte. Denn nach bisher gefestigter Rechtsprechung des BAG sollte das KSchG auch bei der ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers anwendbar sein, wenn der Geschäftsführer vor seiner Bestellung in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hatte und sich durch seine Bestellung zum Organ die Vertragsbedingungen nicht wesentlich geändert haben. Wird in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich aufgehoben, ging das BAG bisher davon aus, dass das frühere Arbeitsverhältnis während der Geschäftsführertätigkeit lediglich ruhte, also sachlich fortbestand, und nach der Abberufung des Geschäftsführers ohne besondere Vereinbarung wieder auflebt.
Für eine tiefer gehende rechtliche Würdigung oder gar eine verbindliche Einschätzung, ob eine der beiden Ausnahmen in Ihrem Fall gegeben ist, ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung unerlässlich. Diese kann aber im Rahmen dieser Online-Beratung natürlich nicht erfolgen.
Zusammenfassend ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich bei Geschäftsführern die Arbeitnehmereigenschaft eher die Ausnahme ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Schiffelholz
Rechtsanwältin
Am Roßacker 6
83022 Rosenheim
Tel: 08031 / 900 83 36
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.10.2007 | 08:38
Sehr geehrte Frau Schiffelholz,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Sachverhalt konnte geklärt werden. Danke.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.10.2007 | 20:43
Sehr gut.