Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Es ist möglich, dass nur Teile eines Betriebes auf einen neuen Inhaber übertragen und andere Teile im alten Betrieb verbleiben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 613a BGB:
"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil.. über, ..."
Es unterliegt der unternehmerischen Entscheidung, welche Unterbereich übergehen und welche nicht, so dass Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Übergang und damit auch kein Widerspruchsrecht haben, wenn Ihr Unterbereich nicht mit übergeht.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung, die sich auf den nur teilweise erfolgten Übergang gründet, ist zu prüfen, ob bei vollständigem Übergang der Arbeitsplatz hätte erhalten werden können.
Insoweit ist es durchaus denkbar, dass sich aus der beschriebenen Verfahrensweise Ihres Arbeitgebers Ansprüche ergeben.
Dies muss dann im Bedarfsfall konkret geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das Neue Jahr