Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wie Sie bereits richtig erkannt haben, tritt im Falle eines Betriebsübergangs der neue Betriebsinhaber in vollem Umfang in das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinen jeweiligen Rechten und Pflichten ein.
Auch die auf Basis der Konzern-Betriebsvereinbarung als Altersteilzeit im Blockmodel abgeschlossene Individualvereinbarung wird durch den neuen Betriebsinhaber übernommen und muss erfüllt werden.
Dies gilt auch für Ihren Fall, in dem die Altersteilzeit noch nicht begonnen hat.
Problematisch könnte in Ihrem Fall jedoch sein, dass die Individualvereinbarung auf einer Betriebsvereinbarung begründet wurde. Betriebsvereinbarungen gehen zwar, wie bereits dargestellt, auf den neuen Betriebsinhaber über. Jedoch werden diese von kollektiven in individualvertragliche Vereinbarungen transformiert (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
). Nach Ablauf einer einjährigen zwingenden Weitergeltung dieser Betriebsvereinbarung kann durch den neuen Betriebsinhaber durch einvernehmliche Regelung oder durch Änderungskündigung, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, diese mit Auswirkung auf Ihre Altersteilzeitvereinbarung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Daher sollten Sie solche Vereinbarungen im Hinblick auf Ihre Altersteilzeitvereinbarung sorgfältig, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Rechtsanwaltes, prüfen.
Im Hinblick auf Ihre letzte Frage kommt es darauf an, wie eine eventuelle Änderungskündigung ausgestaltet ist und welchen konkreten Bereich des Arbeitsvertrages diese betrifft. Weiterhin kommt es darauf an, wie die Vereinbarung über die Altersteilzeit in diesem Zusammenhang beurteilt werden kann.
Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang gesagt werden, dass die Vereinbarung über die Alterszeit bestehen bleibt, so lange Ihr Arbeitsplatz in dem jeweiligen Betrieb besteht, muss u.U. jedoch entsprechend angepasst werden.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass an dieser Stelle ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung über die Altersteilzeit keine konkrete Aussage über die Weitergeltung im Falle einer Änderungskündigung getroffen werden kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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