Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige. Dies bedeutet, dass Sie die bislang nicht erklärten Einkünfte nacherklären und sofern diese vollumfassend alle bisher nichterklärten Einkünfte betrifft und Sie die heiraus ergebenden Steuern bezahlen, ansonsten Straffreiheit eintritt.
Nach einer Gesetzesänderung ist diese Selbstanzeige nun aber nicht mehr möglich sofern man eine förmliche Prüfungsanordnung erhalten hat. Obwohl damit keine Strafbefreiung mehr eintritt, wird die freiwillige Nacherklärung stets zu einer Milderung der Strafe führen bzw. bei nur geringfügigen Steuern dazu, dass das neben dem Steuerverfahren geführte Strafverfahren eingestellt wird, möglicherweise gegen Zahlung einer Geldauflage.
Insofern ist grundsätzlich anzuraten, auch sofern keine Selbstanzeige mehr möglich ist, die fehlenden Angaben nachzuerklären um damit im Strafverfahren dann zu argumentieren.
Ob in Ihrem Fall Besonderheiten vorliegen kann von hieraus nicht beurteilt werden, dennoch kann ich nur empfehlen, dass Sie sich bereits jetzt, d.h. für die Nacherklärung und das dann möglicherweise folgende Strafverfahren vertreten lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sie können mich unverbindlich über Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de kontaktieren bzgl. der Kosten einer weiteren Vertretung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, RechtsanwaltAbschließend h