Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Unter Berücksichtigung ihrer Angaben stellt sich meine Antwort wie folgt dar:
Zuerst haben sie richtig gehandelt, indem sie eine Stundungsantrag gestellt haben. Hierauf haben sie auch nach dem Gesetz einen Anspruch. Das heißt, ihr Stundungsantrag muss unbedingt beschieden werden. Dabei ist dem Finanzamt allerdings ein Ermessen eingeräumt. Der Stundungsanspruch ist in § 222
Abgabenordnung geregelt:
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
Voraussetzung für die Stundung ist also, dass eine erhebliche Härte beim Steuerschuldner vorliegen würde und die Stundung den Anspruch nicht gefährdet.
Eine Härte könnte zum Beispiel vorliegen, wenn die Nachzahlung völlig unverhofft, zum Beispiel wie bei Ihnen bei einer Betriebsprüfung zu Tage tritt. Eine weitere Härte kann angenommen werden, wenn durch die Zahlung, das heißt fristgemäße Zahlung, der Steuerschuldner in Zahlungs- oder Liquiditätsschwierigkeiten käme. Hier ist jedoch das Problem, dass sie sich dann zumindest um einen Kredit bemühen müssen oder um andere finanzielle Mittel, um den Anspruch in der Zukunft zu erfüllen. Dies ist jedoch ein rein praktisches Problem, das Ihnen, wie sie bereits geschildert haben auch bekannt ist.
Gut ist es, wenn sie dem Stundungsantrag einen Bericht über ihre derzeitige finanzielle Situation und insbesondere über die derzeitige Liquidität des Unternehmens beilegen beziehungsweise schon beigelegt haben. Hierbei kann z. B. eine Gegenüberstellung der kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte und der Steuerrückstände und weiteren Verbindlichkeiten helfen.
Eine weitere Möglichkeiten wäre die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, der die Steuernachzahlung festgelegt hat zu beantragen. Dies funktioniert aber nur, solange dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Sie hätten daher binnen eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen müssen. Zwar würde sie das grundsätzlich nicht von der Zahlung der Steuerschuld befreien, sie können jedoch durch den Einspruch den Bescheid nochmals inhaltlich überprüfen lassen und haben eben die Möglichkeit einen Aussetzungsantrag zu stellen. Wenn Sie nicht innerhalb der oben genannten Frist Einspruch eingelegt haben, ist der Bescheid rechtskräftig geworden und sie haben grundsätzlich keine Möglichkeit mehr inhaltlich gegen diesen Bescheid vorzugehen.
Eine andere Möglichkeit, auf die allerdings grundsätzlich kein Anspruch besteht, wäre dann noch der Vollstreckungsaufschub, welcher gewährt werden kann, wenn die Vollstreckung eine unbillige Härte darstellen würde. Jedoch wird anders, wie bei der Stundung oder der Aussetzung der Vollziehung der Fälligkeit Zeitpunkt der Steuernachzahlung nicht nach hinten verlegt.
Hier das sich auf § 277
der Abgabenordnung hinweisen:
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
Mithin kann, solange über den Stundung Antrag noch nicht entschieden worden ist, nicht die gesamte Summe gepfändet werden, sondern es können lediglich Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs und der Vollstreckung erfolgen. Diese können allerdings auch recht schwerwiegend sein und in den Ablauf des Unternehmens eingreifen.
Achten müssen Sie auch darauf, dass bei der Stundung und Aussetzung der Vollziehung Zinsen anfallen, welche für jeden Monat ein halbes Prozent betragen. Beim Vollstreckungsaufschub fallen dann zusätzlich noch die sogenannten Säumniszuschläge an.
Sie sollten sich daher schnellstmöglich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Finanzamt nochmals in Kontakt setzen und ihn auf den Stundungsantrag und dessen Bescheidung hinweisen und gleichzeitig Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Insgesamt ist allerdings anzunehmen, dass vor der Vollstreckung über ihren Stundungsantrag entschieden wird. Auch hier sollten Sie nochmals das Gespräch mit deM Finanzamt suchen, insbesondere wenn sie bereits eine Androhung der Vollstreckung erhalten haben.
Der Verdienst ihrer Frau kann grundsätzlich dann nicht gepfändet werden, wenn der Verdienst nicht mit der Steuerschuld in Verbindung steht. Wenn eine Zusammenveranlagung erfolgt ist, kann dies unter Umständen anders aussehen. Wenn die Steuerschuld jedoch nur das Unternehmen trifft und Ihre Frau an dem Unternehmen nicht beteiligt ist, dürften auch keine Steuerforderungen an Ihre Frau bestehen.
Ihre letzte Frage ist nicht ganz aus sich heraus verständlich. Hier ist es wichtig zu wissen, um was es sich für eine Firma handelt. Wenn es zum Beispiel eine GmbH oder andere eigenständige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist, haftet unter Umständen die Firma für die Steuerschulden. Eine Neugründung der Firma nach Liquidation der alten Firma wäre durchaus möglich. Hierfür sind jedoch weitere umfassendere Informationen nötig, um eine aussagekräftige Antwort hierauf geben zu können.
Sollte der Wunsch bestehen, hier eine rechtliche Konstruktion vorzubereiten, können Sie gerne unter den oben genannten Kontakt Daten an mich herantreten. Dies gilt selbstverständlich auch für weitere Informationen oder die weitere Vertretung hinsichtlich ihrer Frage.
Ich hoffe, mit meiner Antwort ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und selbstverständlich auch eine Hilfe gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 22.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Es ist eine Zusammenveranlagung erfolgt auf die Einkommensteuer die hier festgelegt ist auf 13817.-€. Meine Frau ist am Unternehmen nicht beteiligt. (Einzelunternehmen)
Ich gehe davon aus,wenn hier die Einkommensteuerschuld getilgt wird, können die Steuerfoderungen gegenüber meiner Frau und zur Pfändung des Lohnes nicht mehr bestehen.
Ist dies so?
zu letzeter Frage:
Es ist keine GmbH sondern nur Einzelfirma. (Normales Gewerbe)
Kann meine Stieftochter ( nicht Adoptiert) aber im selben Haus lebend ein eigenes neues Gewerbe im selben Berufszweig neu anmelden ohne das diese für meine Steuerschuld aufkommen muß.
Im voraus herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sofern eine Zusammenveranlagung im Bereich der Einkommensteuer erfolgt ist für ändert dies in die oben geschilderte Sachlage, danach Paragraph 44 der Abgabenordnung zwischen den Ehegatten, welche zusammenveranlagt worden sind eine Gesamtschuldnerschaft besteht. Dies bedeutet, dass der jeweilige Ehegatte voll für die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten haftet.
§ 44 Abs. 1 AO
:
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Hinsichtlich der Steuerschuld des Unternehmens sieht dies anders aus, da ihre Frau nicht am Unternehmen beteiligt ist. Dies bedeutet, dass sie auch nicht für die Steuerschulden des Unternehmens haften wird. Daher legen sie mit ihrer Auffassung richtig, dass dann Ihrer Ehefrau keine Vollstreckung von Seiten des Finanzamtes droht.
Hinsichtlich ihrer zweiten