Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich verstehe Ihre Frage so, daß Ihre Vermieterin bei der Berechnung der Nebenkostenvorauszahlung die Grundsteuer nicht berücksichtigt hat und sich daher nunmehr eine für Sie relativ hohe Nachzahlung ergibt. Dieses mag für Sie ärgerlich sein, hat aber aus juristischer Sicht keine Auswirkungen. Dies gilt vor folgendem Hintergrund:
Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten dienen dazu, die voraussichtlichen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung bereits im voraus durch monatliche Raten abzudecken. So soll der Vermieter davor geschützt werden, in eine hohe Vorleistung zu gehen. Der Mieter soll vor einer hohen Forderung am Ende eines Abrechnungsjahres geschützt werden. Die Nebenkosten werden erst fällig, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt wurde. Würde der Vermieter keine Vorauszahlungen vorab erhalten, müßte er die laufenden Kosten vorstrecken und läuft Gefahr, am Ende auf diesen Kosten sitzenzubleiben. Daher werden Vorauszahlungen vereinbart.
Am Ende des Abrechnungsjahres wird die Abrechnung erstellt und die Forderung fällig. Dann stellt sich heraus, ob der Vermieter zu viel oder zu wenig Vorauszahlungen erhalten hat. In Ihrem Fall hat der Vermieter zu wenig Vorauszahlungen erhalten und kann von Ihnen - eine ordnungsgemäße Abrechnung vorausgesetzt - eine Nachforderung geltend machen. Daß er sich bei der Berechnung der Vorauszahlung verrechnet hat, hat dabei keine Auswirkungen auf seine Forderungen. Sie können aufgrund seines Fehlers allenfalls um eine Ratenzahlung bitten.
Dabei müssen Sie die Grundsteuer natürlich nur dann übernehmen, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde. Üblicherweise wird gem. § 556 BGB
auf die Betriebskostenverordnung Bezug genommen. Möglich ist jedoch auch eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag. Sie sollten daher noch einmal prüfen, welche Nebenkosten Sie laut Ihrem Mietvertrag übernehmen müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 03.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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