Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Richtiger Ansprechpartner für Ihren Schadenersatzanspruch ist der Betriebshaftpflichtversicherer des Gartenbauunternehmens, wenn –wovon hier auszugehen ist – der Fahrer des Minibaggers den Schaden in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verursacht hat.
2. Regelmäßig sind in der Betriebshaftpflichtversicherung auch Schäden versichert, die durch nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge verursacht werden.
Nicht versicherungspflichtig sind Fahrzeuge , deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten (§ 29 a StVZO a.F.).
Dies würde auf den Minibagger zutreffen, worauf auch das fehlende Kennzeichen hindeutet.
Ob diese Fahrzeuge in der Betriebshaftpflicht mit abgedeckt sind, hängt aber von den Bedingungen des Versicherungsvertrages des Gartenbaubetriebes ab – erfahrungsgemäß ist dies jedoch der Fall.
(Nur wenn dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, wäre die entsprechende KFZ-Versicherung in Anspruch zu nehmen – falls keine solche bestehen sollte, der Fahrer. Dies halte ich jedoch für einen rein theoretischen Fall.)
3. Erfahrungsgemäß nimmt die Regulierung eines KFZ-Schadens einige Zeit in Anspruch, da auch die Stellungnahme des anderen Unfallbeteiligten einzuholen ist. Die Dauer von einem Monat ist für Sie natürlich unbefriedigend, aber in der Praxis nicht ungewöhnlich. Ich halte es durchaus für sinnvoll, mit einem Schreiben an den Versicherer die abschließende Bearbeitung anzumahnen, jedoch wird eine Frist von 8 Tagen nicht immer einzuhalten sein, da die Versicherung nur wenig Einfluss darauf hat, wann das Gartenbauunternehmen bzw. deren Mitarbeiter die Angaben einreicht. Ein Schreiben wird den Versicherer jedoch dazu veranlassen, nochmals beim Versicherungsnehmer nachzuhaken.
4. Bei einem KFZ-Unfall hängt die Verteilung der Kosten nicht allein vom Verschulden der Beteiligten ab, sondern insbesondere auch von der sog. Betriebsgefahr der Fahrzeuge ab, d.h. von der Gefahr die von dem in Fahrt befindlichen Fahrzeug stets (latent) ausgeht. Dies führt grundsätzlich dazu, dass von der Schadensumme (Gutachterkosten, Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, evtl. Rechtsanwaltskosten, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall und Kostenpauschale i.H.v. 25 €) ein Teil auf Ihr Fahrzeug angerechnet wird.
Nur bei besonders grobem verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners, würde die Betriebsgefahr Ihres KFZ völlig zurücktreten und auf null reduziert. Dies kann der Fall sein, wenn der Baggerfahrer ohne zu schauen oder sich einweisen zu lassen rückwärts von einer wartepflichtigen Parkplatzauffahrt auf die Straße fährt.
Andernfalls würde es bei einer Anrechnung der Betriebsgefahr, d.h. Kostenteilung bleiben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt