Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Muss eine Trennung zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater vorliegen, um einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l zu haben? Oder reicht das nicht verheiratet sein?
Der Unterhaltsanspruch setzt eine Trennung nicht voraus, Voraussetzung ist lediglich ein gemeinsames Kind, dass von der Mutter betreut wird.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die nichteheliche Kindesmutter nach der Geburt eines Kindes Betreuungsunterhalt nach § 1615l erhält, obwohl der Kindesvater noch in dem Haus mit wohnt, dass der Kindesmutter gehört?
Der Unterhaltsanspruch entsteht allein durch die Geburt des Kindes. Bei einem Zusammenleben, also bei einer "gemeinsamen Kasse", wird der Unterhaltsanspruch ggf. als Naturalunterhalt erfüllt, indem der Vater den kompletten Lebensbedarf der Mutter mit abdeckt. Wenn nicht gemeinsam gewirtschaftet wird, besteht der Unterhaltsanspruch als Barunterhaltsanspruch. Eine WG-ähnliche Wohnsituation schließt den Barunterhalt nicht aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-