Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Solange Sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, besteht eine Pflicht zur Vermögensverwertung nur in Ausnahmefällen.
Ein solcher Fall liegt vor wenn der Kindesvater nur ein geringes Einkommen hat und die Kindesmutter über ein großes Vermögen verfügt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt